OGH 1Ob122/01z

1Ob122/01zSupreme CourtMay 29, 2001

Full text

OGH 1Ob122/01z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Gregor E*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Peter E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11.Jänner2001, GZ20R6/01z184, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 14.März2000, GZ1P72/99s168, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.April 2000 bis 31.März 2003 gemäß §§3, 4 Z1, 18UVG weiterhin Unterhaltsvorschüsse von monatlich 2.000S. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gemäß §14 Abs3 AußStrG idF WGN1997 ist der Revisionsrekurs -außer im Fall des§14aAbs3 AußStrG- jedenfalls unzulässig, wenn -wie hier- der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach §13 Abs1 Z2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Parteinach§14aAbs1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§14a Abs2AußStrG)- Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Ein solches Rechtsmittel ist dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§16 Abs2Z2 AußStrG).

Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses -allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblickauf §14aAbs1 AußStrGgemäß §14aAbs3 AußStrG berufen. Für den Fall, dass es den Revisionsrekurs als zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem260.000S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtlicheNatur ist (§14 Abs5AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (1Ob141/00tuva).

Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp, RISJustiz RS0109505 u.a.).

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