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4Ob119/01f•OGH 4Ob119/01f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Franz W***** 2. B*****, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. März 2001, GZ 4 R 229/00a-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Verwechselbarkeit von Marken unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken in Bild, Klang oder in der Bedeutung hervorrufen; insbesondere sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (ÖBl 1999, 84 - AMC/ATC mwN). Die Frage, ob die graphische Gestaltung zweier Wort-Bild-Zeichen nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung Verwechslungsgefahr im engeren Sinn oder im weiteren Sinn auszulösen vermag, hängt jedoch so sehr von den Umständen des konkreten Falls - nämlich von der Art und der Ausgestaltung der beiden Bildzeichen - ab, dass ihre Beantwortung in der Regel keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt (ÖBl-LS 01/69-hot'ts/hotpell). In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass runde Prüfplaketten in gelber Farbe angesichts der bis 1995 geltenden ÖNORM nicht von vornherein der Klägerin zugeordnet wurden, ist eine grobe Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Daraus folgt aber auch, dass der Betrachter den die Zeichen der Streitteile unterscheidenden Merkmalen Beachtung schenken wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zu beurteilende Marke der Klägerin als Verbandsmarke registriert ist, finden doch auch auf sie die Vorschriften des Markenschutzgesetzes entsprechende Anwendung (§ 62 Abs 3 MSchG).
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