OGH 2Ob210/00x

2Ob210/00xSupreme CourtJun 7, 2001

Full text

OGH 2Ob210/00x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian J*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr. Amhof Dr. Damian, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wegen S 198.367,75 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2000, GZ 17 R 68/00w-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Dezember 1999, GZ 13 Cg 182/98z-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,-- (darin enthalten S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Alfred L***** war im Jahre 1992 Eigentümer der Liegenschaft EZ 8***** Grundbuch M***** und beabsichtigte diese an Dr. W***** zu verkaufen. Letzterer beauftragte den damals noch die Rechtsanwaltschaft ausübenden Kläger mit der treuhändigen Abwicklung des Ankaufs der Liegenschaft sowie Verwaltung und Auszahlung des Kaufpreises nach lastenfreier Eigentumseinverleibung für den Käufer. Auf der Liegenschaft waren unter COZ 1a, 12a, 13a, und 15a Pfandrechte zu Gunsten der damaligen G***** eingetragen. Der Kläger hatte vom Käufer ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 7 Mio erhalten und wandte sich an die G***** AG mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, welche Zahlungen zur Lastenfreistellung der Liegenschaft erforderlich seien, wobei ihm ein Betrag von S 5,450.000,-- bekannt gegeben wurde. Am 22. 4. 1992 erhielt der Kläger ein Schreiben, in welchem es unter anderem lautet:

"Wir bestätigen den Eingang der Zahlung von S 5,450.000,--.... Wunschgemäß übersenden wir Ihnen die von uns beglaubigte und unterfertigte Teillöschungserklärung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 8***** Grundbuch M*****". Angeschlossen war eine Teillöschungserklärung, die sich auf die Höchstbetragshypotheken COZ 12a, 13a und 15a bezog, das einverleibte Pfandrecht unter COZ 1a aber nicht betraf.

Die beklagte Partei hatte am 20. 12. 1991 gegen den Verkäufer (Alfred L*****) eine Klage auf Zahlung von S 2,542.038,24 eingebracht und am 25. 5. 1992 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach dem Treuhänder (dem Kläger) verboten wurde, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den nach Bezahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung angeblich verbleibenden Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 8***** Grundbuch M***** bis zu einem Betrag von S 2,542.038,24 an den Gegner der gefährdeten Partei (den Verkäufer) auszufolgen, sondern binnen 8 Tagen bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien zu hinterlegen.

In der Folge hinterlegte der Kläger den vom Kaufpreis verbleibenden Restbetrag von S 524.812,54 abzüglich eines Kostenbetrages von S 80.000,-- bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien. Der beklagten Partei wurde letztlich ein Gesamtbetrag von S 524.812,54 ausbezahlt. Das Pfandrecht COZ 1a auf der Liegenschaft EZ 8***** Grundbuch M***** blieb aufrecht. Als der Kläger im Jahr 1993 beim Pfandgläubiger vorsprach, wurde ihm mit Schreiben vom 24. 11. 1993 mitgeteilt, dass aus dem verbleibenden Kaufpreisrest von ihm als Treuhänder auch das nicht gelöschte erstrangige Pfandrecht der Bkasse abzudecken gewesen wäre. Da dies bis heute nicht erfolgt sei, könne es von der Bkasse auch nicht gelöscht werden. Das einverleibte Höchstpfandrecht unter COZ 1a wurde erst am 12. 10. 1998 gelöscht, nachdem sich die Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin bereit erklärt hatte, eine Löschungsquittung gegen Zahlung von S 300.000,-- auszustellen. Zu dieser Zahlung hatte sich der Haftpflichtversicherer des Klägers aus Kulanzgründen bereit erklärt.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 198.367,75 aus dem Titel ungerechtfertigter Bereicherung. Er sei im Jahr 1992 von Dr. W***** mit der treuhändigen Abwicklung des Ankaufs der Liegenschaft EZ 8***** Grundbuch M***** sowie Verwaltung und Auszahlung des Kaufpreises beauftragt gewesen. Die beklagte Partei habe gegen den Verkäufer dieser Liegenschaft eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach dem Treuhänder (dem Kläger) geboten worden sei, den nach Bezahlung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen angeblich verbleibenden Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft bis zu einem Betrag von S 2,542.000,-- nicht an den Gegner der gefährdeten Partei (Verkäufer) auszufolgen, sondern binnen 8 Tagen bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien zu hinterlegen.

Die Pfandgläubigerin der Liegenschaft zu COZ 1a, 12a, 13a und 15a habe dem Kläger am 24. 3. 1992 mitgeteilt, dass sie gegen Zahlung von S 5,450.000,-- bereit sei, eine Löschungsquittung auszustellen. Dabei sei nicht darauf verwiesen worden, dass das unter COZ 1a einverleibte Pfandrecht betroffen sei. Nach Überweisung des geforderten Betrages sei der Restbetrag aus dem Kaufpreis von S 524.812,54 unter Abzug von Pauschalkosten von S 80.000,--, demnach S 444.812,54 bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien hinterlegt worden. Dieser Restbetrag wäre dem Verkäufer zugestanden. Der gesamte Betrag von S 524.812,54 sei im Zuge der Exekutionsführung zur Hereinbringung eines Betrages von S 1,699.621,80 der beklagten Partei zugekommen.

In der Folge habe die Pfandgläubigerin erklärt, dass das unter COZ 1a eingetragene Pfandrecht nur gegen Bezahlung eines Betrages von S 198.367,75 gelöscht werden könne. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern habe dem Käufer geraten, eine Löschungsquittung gerichtlich zu erzwingen. Das Begehren sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger habe irrtümlich eine "Hyperocha" von S 524.812,54 ohne Berücksichtigung des Pfandrechtes von S 198.367,65 hinterlegt, weshalb der beklagten Partei dieser Betrag titellos und ungerechtfertigt zugeflossen sei. Sie sei auf Grund der einstweiligen Verfügung lediglich berechtigt gewesen, den Restbetrag abzüglich S 198.367,65 zu erhalten. Die beklagte Partei sei dadurch bereichert, dass sie einen finanziellen Vorteil aus dem durch die einstweilige Verfügung geschaffenen Sonderrechtsverhältnis zwischen ihm als Treuhänder im Umfang des Klagebetrages lukriert habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger fehle die aktive Klagelegitimation. Der nach Bezahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen verbleibende Überrest aus dem Kaufpreis sei nicht ihm, sondern dem Verkäufer zugestanden. Der Kläger sei als Treuhänder verpflichtet gewesen, nach dem damaligen Grundbuchsstand der Liegenschaft die dort pfandrechtlich sichergestellten Forderungen einzubehalten, durch deren Bezahlung die Lastenfreistellung für den Käufer zu bewirken und letztlich die verbleibende Hyperocha für den Verpflichteten als Verkäufer zu hinterlegen. Der Kläger habe auch offenbar nicht darauf Bedacht genommen, dass im Grundbuch nicht gelöschte bzw aufrechte Pfandrechte zu Gunsten der beklagten Partei selbst einverleibt gewesen seien. Eine conditio indebeti sei ausgeschlossen, weil die Vermögensverschiebung durch einen zureichenden Rechtsgrund gedeckt sei.

Die Vorinstanzen haben ausgehend von den eingangs wiedergegebenen wesentlichen Feststellungen das Klagebegehren abgewiesen.

Das Erstgericht erörterte rechtlich, dass der Kläger zwar berechtigt sei, eine Bereicherungsklage im Sinn des § 1431 ABGB einzubringen, aber übersehen habe, dass eine rechtsgrundlose Leistung nicht erfolgt sei. Rechtsgrund für die Überweisung sei die an den Kläger gerichtete einstweilige Verfügung gewesen. Darüber hinaus habe die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits grundbücherliche Pfandrechte erworben und daher mit Recht annehmen können, dass die Überweisung der Hyperocha einerseits richtig berechnet und andererseits in Anrechnung auf die bestehende Schuld erfolgt wäre.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe seinen Treuhandauftrag zur Lastenfreistellung erst durch die Zahlung seiner Haftpflichtversicherung erfüllt; bei korrekter Abwicklung des Liegenschaftskaufes durch den als Treuhänder fungierenden Kläger wäre der beklagten Partei aus dem Veräußerungserlös der Klagebetrag nicht zugeflossen, weil es vorrangige Pfandrechte gegeben habe. Dieser Umstand rechtfertige es nicht, die beklagte Partei als Bereicherungsschuldnerin anzusehen. Voraussetzung eines Kondiktionsanspruches nach § 1431 ABGB sei, dass eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erbracht worden sei, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe und dass sich der Leistende in einem Irrtum befunden habe. Doch rechtfertige nicht jede irrtümliche Leistung die Kondiktion nach § 1431 ABGB. Hier sei wohl auf Grund eines Irrtums des Klägers der Erlag eines Betrages, der ohne Irrtum in einem den Klagebetrag betreffenden Umfang unterblieben wäre, erfolgt, doch sei der daraus von der beklagten Partei gezogene Nutzen sehr wohl begründet, weil sie gegen den Eigentümer der Liegenschaft Forderungen geltend gemacht und auch im Grundbuch sichergestellte Pfandrechte erwirkt habe. Die Beträge, die ihr zugeflossen seien, seien ihr daher nicht rechtsgrundlos zugekommen. Es sei wohl eine Bereicherung entstanden, doch sei nicht die beklagte Partei rechtsgrundlos bereichert, sondern der Verkäufer der Liegenschaft, der um den Klagebetrag von einer Verbindlichkeit befreit worden sei, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorgelegen sei, weil der Kläger das unter COZ 1 einverleibte Pfandrecht übersehen habe.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher keinen vergleichbaren Fall von mehrschichtigen Schuld- und Haftungsverhältnissen entschieden habe, an welchen mehrere Personen beteiligt seien. Sehe man das Treuhandverhältnis isoliert, so könne der vom Treuhänder über die tatsächliche Hyperocha hinaus an die beklagte Partei bezahlte Betrag sowohl als irrtümlich als auch rechtsgrundlos angesehen werden. Ebenfalls sei nicht entschieden worden, ob die Treuhandvereinbarung auf den grundsätzlichen Anspruch der beklagten Partei ihren Beitragsschuldner gegenüber durchschlage und die Anwendung des § 1431 ABGB verhindere.

Der Kläger beantragt mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben und verweist auch darauf, dass sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, dass der Kläger als mehrseitiger Treuhänder verpflichtet war, das ihm übertragene Recht im Interesse der Treugeber auszuüben und die Lastenfreiheit der gekauften Liegenschaft nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises herzustellen (vgl dazu Strasser in Rummel ABGB3 Rz 42c zu § 1002). Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreisrestes war infolge eines Irrtumes des Klägers eine grundbücherliche Belastung, zu deren Löschung der Klagebetrag erforderlich war, nicht gelöscht. Die Löschung dieser Belastung erfolgte erst im Zuge einer Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Klägers und demnach nicht aus dessen Vermögen. Der Kläger wurde damit nicht "entreichert".

Die Frage, ob die beklagte Partei durch die irrtümliche Zahlung der das erstrangige Pfandrecht nicht berücksichtigenden Hyperocha tatsächlich "bereichert" ist, obwohl ihr gegen den Verkäufer, dem die Hyperocha auszufolgen gewesen wäre, eine weit höhere Forderung zustand, muss hier daher nicht beantwortet werden.

Ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre überdies zufolge der Zahlung seines Haftpflichtversicherers auf diesen übergegangen (§ 67 VersVG, der auch im Haftpflichtversicherungsrecht gilt ((Berliner Kommentar zum VerVG Rz 23 zu § 67)).

Die Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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