OGH 11Os45/01

11Os45/01Supreme CourtJun 11, 2001

Full text

OGH 11Os45/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl-Meinrad K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Oktober 2000, GZ 9 Vr 2322/99-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl-Meinrad K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (listige) Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er in gewerbsmäßiger Absicht handelte, und zwar

I: vom 27. Mai bis 27. Oktober 1997 Karl Ko*****

1: in vielen Angriffen zur Gewährung von Darlehen in einem Gesamtbetrag von 202.000 S und

2: durch (listige) Vorgabe, den Geldbetrag zur Bezahlung der Grunderwerbssteuer für einen Liegenschaftskauf zu benötigen und ihm das Geld sofort wieder zurückzugeben, zur Übergabe von 20.000 S;

II: Hannelore B*****

1: von 1997 bis 14. August 1998 in zahlreichen Angriffen zur Gewährung von Darlehen in einem Gesamtbetrag von 132.500 S und

2: am 16. Jänner 1998 durch die Zusicherung, den Kredit bei der R*****bank ***** ordnungsgemäß zu bedienen, sodass sie nach Rückzahlung von 100.000 S aus der Haftung entlassen und es nicht zur grundbücherlichen Sicherstellung des Kredites auf ihren Liegenschaftsanteilen kommen werde, zur Unterfertigung der Pfandurkunde für den Höchstbetrag von 500.000 S (richtig: 550.000 S, vgl US 6, 9) zur grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kredites auf ihren Liegenschaftsanteilen samt Wohnungseigentum (Schaden: 448.556,60 S).

Die gegen die Schuldsprüche zu I/2 und II/2 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zu II/2, wonach die von Hannelore B***** unterfertigte Pfandurkunde für einen Höchstbetrag von 550.000 S (vorerst) nicht intabuliert werde und der Genannten zugesichert worden sei, dass sie bei ordnungsgemäßer Bedienung des (auf 417.000 S aufgestockten) Kredites durch den Angeklagten und bei Rückzahlung von 100.000 S aus der Haftung entlassen werde (US 6). Diesbezüglich liegt aber die behauptete Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht vor.

Die Beschwerdeauffassung, die Geschädigte hätte sich durch Bezahlung eines Betrages von 100.000 S selbst von ihrer Haftung befreien können, weshalb dem Angeklagten ein Schädigungsvorsatz nur in dieser Höhe vorwerfbar wäre, stellt nämlich eine eigenständige, aber urteilsfremde Interpretation dar. Nach den eindeutigen erstgerichtlichen Konstatierungen vertraute vielmehr Hannelore B***** auf die Zusicherung des Angeklagten, er werde den Kredit ordnungsgemäß zurückzahlen, sodass sie vorzeitig aus der Haftung entlassen werde (abermals US 6). Gerade dieses Vortäuschen der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gab der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, wobei ihm die Haftung der Geschädigten für den gesamten Betrag bei Nichtabdeckung des Kredites klar war (S 274 iVm 280). Dieses (volle) Geständnis steht aber mit der hypothetischen, mit 100.000 S limitierten Auslegung in der Beschwerde nicht im Einklang.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welches zum Schuldspruch II/2 Verhandlungen zwischen der Geschädigten und den Angestellten des involvierten Bankinstitutes zur Abdeckung des offenen Kreditsaldos nach der vollendeten Betrugshandlung, somit keine entscheidungswesentlichen Tatsachen thematisiert, ist nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis auf eine fehlende schriftliche Bestätigung zum Faktum I/2, zumal dieser Schuldspruch dem Geständnis des Angeklagten, das auch ausdrücklich den herausgelockten Betrag für die vorgetäuschte Bezahlung von Grunderwerbssteuer für einen Liegenschaftskauf umfasst (S 274), und dem Anerkenntnis des Schadenersatzbetrages des Karl Ko***** (S 282) entspricht.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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