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11Os61/01•OGH 11Os61/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2001, AZ 22 Bs 45/01, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hans A***** gegen die Bestimmung von Sachverständigengebühren nicht Folge.
Die dagegen erhobene, als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
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