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10ObS135/01b•OGH 10ObS135/01b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2001, GZ 12 Rs 17/01h-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. August 2000, GZ 34 Cgs 4/98h-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach die Vorinstanzen das Leistungskalkül beeinflussende und damit entscheidungswesentliche Feststellungen zum Beschwerdebild des Revisionswerbers zu treffen unterlassen hätten, ist nur eine Wiederholung von in diesem Punkt inhaltsgleichen Ausführungen in der Beweis- und Rechtsrüge seiner erfolglosen Berufung. Die hierin als fehlend gerügten Feststellungen sind jedoch im Ergebnis ausschließlich Vorwürfe gegen die Richtigkeit des von den gerichtsärztlichen Sachverständigen erhobenen medizinischen Leistungskalküls des Klägers und damit inhaltlich eine bloße Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen. Insoweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen nunmehr diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann somit vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN ua). Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wird jedoch in der Revision eine rechtliche Fehlbeurteilung gar nicht geltend gemacht. Sie enthält keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre. Damit kann dem Rechtsmittel aber kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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