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8Ob143/01i•OGH 8Ob143/01i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Ges. m. b .H., , vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.580,- s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 2000, GZ 7 R 148/00m-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2000, GZ 52 C 846/99x-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Revision wurde am 14. 2. 2001 überreicht; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 6. 6. 2001 - dem Tag der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof - der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 59/45; 9 ObA 81/94 u.a.).
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