OGH 1Ob152/01m

1Ob152/01mSupreme CourtJun 26, 2001

Full text

OGH 1Ob152/01m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kasim D***** Gesellschaftm.b.H. in Liquidation, , vertreten durch Mag.Hans Pircher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Durmus E, vertreten durch Mag.Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000SsA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 250.000SsA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29.März2001, GZ13R30/01d61, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erkannte der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang 250.000SsA zu und wies das Mehrbegehrenvon250.000SsA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verwies zu der vom Beklagten behaupteten Nichtigkeit auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs -wie schon im aufgehobenen Ersturteil- bejaht wurde. Im Übrigen verneinte das Berufungsgericht eine Verjährung des Klageanspruchs, weil die Klage "nicht auf die Ungültigkeit einer nach §27MRG verbotenen Ablösevereinbarung", sondern auf einen Kondiktionsanspruch nach einem "mangels Erbringung der Gegenleistung" erklärten Rücktritt vom Vertrag gestützt worden sei. Ein solcher Anspruch verjähre nicht nach drei, sondern nach dreißig Jahren.

Die Revision ist unzulässig.

1. Der Beklagte behauptet eine Nichtigkeit, weil die Vorinstanzen über einen nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Ablöseanspruch erkannt hätten. Soweit ist bloß darauf zu verweisen, dass die Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 §519 Rz2 mN aus der Rsp).

2. Der Beklagte ist der Ansicht, Gegenstand des Rechtsstreits sei eine gemäß §27 Abs1 Z1 MRG verbotene Ablöse, die nach den Feststellungen am 20.6.1990 gezahlt wurde. Der Klageanspruch sei somit verjährt (Datum der Klageeinbringung 2.3.1998).

Nach der getroffenen Vereinbarung sollte der Beklagte der klagenden Partei seine Hauptmietrechte an zwei Bestandobjekten "abtreten". Schließlich stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte kein Weitergabrecht hatte. Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass die klagende Partei jemals Mietrechte an den betroffenen Bestandobjekten erworben hätte, sind den Urteilen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Selbst der Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz nur, die Bestandobjekte seien dem Geschäftsführer der klagenden Partei "vorübergehend als Prekarist" überlassen worden (ON3 S2).

Der Verbotskatalog gemäß§27Abs1 MRG gilt nur für die in§1Abs1 MRG angeführten Rechtsverhältnisse (SZ69/82 = MietSlg48.464/13). Demnachist§27 Abs1Z1 auf ein Mietverhältnis nur dann anwendbar, wenn es voll dem Mietrechtsgesetz unterliegt (Würth/Zingher, Mietund Wohnrecht20 §27MRGRz2). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Benützungsverhältnisse kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht(SZ69/82 =MietSlg48.464/13; WoBl1994,185; so auch Würth/Zingher aaO).

3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist der eingeklagte Kondiktionsanspruch nicht verjährt. Die außerordentliche Revision ist somit gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungendes §502Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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