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6Ob141/01f•OGH 6Ob141/01f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. Susanne R, und 2. F*****, beide vertreten durch Böhmdorfer Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs rufschädigender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. April 2001, GZ 2 R 194/00i-10, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. August 2000, GZ 10 Cg 49/00m-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags releviert die Revisionsrekurswerberin eine unvollständige Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanzen. Die von ihr vermissten weiteren Äußerungen der Erstbeklagten in der Pressestunde, nach denen eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen wäre, sind allerdings Äußerungen, auf die sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz gar nicht berufen hat. Da der Sinn des Provisorialverfahrens in der möglichst raschen Rechtsschutzgewährung (1 Ob 33/01m) ohne weitläufige Erhebungen besteht (RS0004853), liegt in den kursorischen Erhebungen und Feststellungen der Tatsacheninstanzen weder die gerügte Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.
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