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6Ob161/01x•OGH 6Ob161/01x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Nicole N*****, geboren 4. Dezember 1992, vertreten durch die eheliche Mutter Melitta N*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 600.000,-- S und Feststellung (Gesamtstreitwert 700.000,-- S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2001, GZ 15 R 47/01v-109, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 2001, GZ 11 Cg 304/95x-101, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den auf eingehenden Begutachtungen durch Sachverständige gegründeten Feststellungen der Vorinstanzen (der Oberste Gerichtshof ist an diese gebunden) scheidet ein ärztlicher Behandlungsfehler als Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen zerebralen Erkrankung aus. Die von der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Haftung des Krankenhauserhalters für einen in Ausbildung befindlichen Facharzt hat daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Davon abgesehen hatte die den Kaiserschnitt durchführende Ärztin die Facharztausbildung bereits abgeschlossen und es hatte der für ihre Ausbildung zuständige Oberarzt beim Eingriff assistiert, sodass sie dabei unter "Anleitung und Aufsicht" des Ausbildenden stand (vgl dazu JBl 1987, 104; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 49 zu § 1300). Eine Berücksichtigung der vom Berufungsgericht verneinten, in der Revision jedoch neuerlich geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
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