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6Ob162/01v•OGH 6Ob162/01v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois C*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Klaus N*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 58.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. November 2000, GZ 4 R 477/00a-15, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. Mai 2000, GZ 11 C 824/99i-8, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in Ansehung von 41.619,16 S sA ohne Zulässigkeitsausspruch auf und bestätigte es mit Teilurteil in Ansehung von 58.000 S sA. Insoweit erachtete es die ordentliche Revision als nicht zulässig.
Die gegen das zweitinstanzliche Teilurteil erhobene "außerordentliche" Revision der beklagten Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).
Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist.
Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "wolle die Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 209/00i uva).
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