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4Ob157/01v•OGH 4Ob157/01v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter F*****, 2. Christine F*****, beide vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die beklagte Partei Josef Kugler, Versicherungsvertreter, Kirchdorf an der Krems, Inzersdorf Nr 151, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und 14.013,27 S sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. Mai 2001, GZ 1 R 210/01b-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine von ihm benützte Halle zu räumen und Strom- und Wasserkosten von 14.013,27 S zu zahlen. Der Beklagte wandte ein, dass ein Kündigungsstreit anhängig sei. Er beantragte, die Räumungsklage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag nach abgesonderter Verhandlung über die Einrede der Streitanhängigkeit ab und erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern Kosten von 18.839,94 S zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluss, setzte den Kostenersatzbetrag auf 5.960,06 S herab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag der Kläger berichtigte es den Zulässigkeitsausspruch in der Folge dahin, dass der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands entfalle und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Die Unzulässigkeit beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht der Einrede der Streitanhängigkeit nicht stattgegeben; das Rekursgericht hat diesen Beschluss in der Hauptsache bestätigt. Die Abänderung im Kostenpunkt schließt das Vorliegen eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses nicht aus. Ein dagegen gerichteter Revisionsrekurs ist demnach jedenfalls unzulässig.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten war zurückzuweisen.
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