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1Ob164/03d•OGH 1Ob164/03d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei L*****gesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M. B. L. - HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m. b. H. in Klagenfurt, wegen 58.138,27 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.633,64 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 4 R 6/03i-59, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger stützt seine Revisionsausführungen aktenwidrigerweise auf die Behauptung, der "Lebensbedrohungs-Faktor" habe sich vom 26. auf den 27. 2. 1999 "kaum reduziert", demnach habe am 27. 2. 1999 eine "fast gleich hohe Lebensgefahr wie am Tag zuvor" bestanden.
Dementgegen steht fest: Das "Operationsrisiko war am 26. 2. 1999 sicherlich wesentlich größer als am 27. 2. 1999" (Ersturteil S. 21 letzter Abs). Diese Feststellung wurde auf das ergänzende Gutachten des Internisten in der Beweisaufnahmetagsatzung am 11. 9. 2002 (ON 48) gestützt. Dessen Lektüre verdeutlicht die Details der ärztlichen Einschätzung. Danach hätte der Kläger eine Operation zur Entfernung eines am 26. 2. 1999 schon vorhandenen Gerinnsels in einem Blutgefäß seines linken Beins als zusätzliche Gefahr für seinen schon an sich lebensbedrohlichen Gesundheitszustand mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 - 95 % nicht überlebt. Dagegen waren die Voraussetzungen für die Vornahme operativer Eingriffe nach dem Zustand des Klägers am 27. 2. 1999 "wesentlich besser" (ON 48 S. 22). Angesichts solcher Tatsachen kann in der Ansicht des Berufungsgerichts, das Unterbleiben einer Gefäßoperation am 26. 2. 1999 sei nicht rechtswidrig gewesen, weil die Operationstauglichkeit des Klägers am 26. 2. 1999 auch dann zu verneinen gewesen wäre, wenn die schon an diesem Tag gebotenen, jedoch unterbliebenen weiteren diagnostischen Maßnahmen ergriffen worden wären, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision erblickt werden. So gesehen hätten sich die behandelnden Ärzte auch als Ergebnis eines Konsiliums nach Ausschöpfung aller diagnostischen Maßnahmen am 26. 2. 1999 gegen eine Gefäßoperation noch an diesem Tag entscheiden und das geringere Übel einer allfälligen Beinamputation in einer für den Organismus des Klägers insgesamt weniger lebensbedrohlichen Situation am nächsten Tag in Kauf nehmen müssen.
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