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1Ob178/03p•OGH 1Ob178/03p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei mj. Simon W*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Stadtgemeinde B***** und 2) Dr. Ute D*****, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 168.168,49 EUR sA und Feststellung (Streitwert 36.336,42 EUR) sowie II. der klagenden Parteien 1) Stadtgemeinde B***** und 2) Dr. Ute D*****, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gabriele W*****, und 2) Roman G*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 167.147,52 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien zu I. und klagenden Parteien zu II. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 23 Cg 125/01t-59, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Fest steht, dass eine CTG-Überwachung der Herztöne der Leibesfrucht trotz Verabreichung eines wehenfördernden Medikaments unterblieben ist und - vom ärztlichen Standpunkt aus - schon deshalb die Einleitung der Geburt durch Vakuumextraktion nicht hätte fortgeführt werden dürfen. Im Übrigen wäre die Schwangere bereits nach ihrem Eintreffen im Krankenhaus - mangels Durchführbarkeit einer Vakuumextraktion nach der Lage der Leibesfrucht in diesem Zeitpunkt - angesichts des schon "äußerst protrahierten Geburtsverlaufs" über das Erfordernis einer Entbindung durch Kaiserschnitt aufzuklären und auf die Vornahme einer solchen Entbindung "zu drängen" gewesen. Eine derartige Aufklärung unterblieb jedoch. Der Cerebralschaden des Klägers zu I. steht "unmittelbar mit dem Geburtsverlauf im Zusammenhang", er ist "mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen intrapartial erlittenen Sauerstoffmangel und eine damit verknüpfte "Mekionium(Fruchtwasser)aspiration" zurückzuführen und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen ausgeprägten Sauerstoffmangel während der Geburtsleitung im Krankenhaus ..., und zwar über einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Stunden entstanden". Wäre bald nach Aufnahme der Schwangeren im Spital eine Kaiserschnittentbindung durchgeführt worden, so wäre der Kläger zu I.
"aller Wahrscheinlichkeit nach ... entweder völlig gesund oder nur
leicht geschädigt zur Welt gekommen". Dessen Geburt fand schließlich
auf natürlichem Weg durch "Kristellern" statt. Die "allfällige
Behinderung" eines Arztes beim Kristellern durch den Vater des Kindes
und Zweitbeklagten zu II. hat seine Ursache im "bislang dramatischen
Geburtsverlauf" und in dessen - durch eine massive psychische
Beeinträchtigung ausgelösten - "Angst und Besorgnis" um die Mutter,
die Erstbeklagte zu II., und das Kind. "Dafür, dass das Verhalten des
... (Vaters) ... und der ... (Mutter) ... mitursächlich für die
Schädigung des Minderjährigen war, dies einerseits dadurch, dass das
Krankenhaus ... zu spät aufgesucht worden wäre oder dass sich ...
(die Mutter) ... und ... (der Vater) ... den Anweisungen und
Ratschlägen der geburtsleitenden Ärztin widersetzt hätten, findet sich kein Anhaltspunkt, mangelhafte Mitwirkung an der Geburt oder fehlerhafte Entscheidungen der Genannten scheiden als Ursache des Cerebralschadens demnach aus."
2. Die beklagten Parteien zu I. und klagenden Parteien zu II. stützen ihre Rechtsausführungen auf die - den zuvor referierten Feststellungen widersprechenden - Hypothesen, die Eltern hätten "eine operative Entbindung verweigert", "eine natürliche Geburt unter allen Umständen haben" wollen und seien überhaupt erst ins Krankenhaus gekommen, als "offensichtlich eine Schädigung (der Leibesfrucht) vorhanden oder nicht mehr ausschließbar" gewesen sei. Im Übrigen ist den Revisionswerbern zu entgegnen, dass es auf dem Boden rationaler Erwägungen gerade wegen der Berufsausbildung der Mutter als Hebamme unvorstellbar ist, diese und der Vater hätten sich einer Kaiserschnittentbindung auch angesichts der andernfalls bestehenden dringenden Gefahr irreparabler schwerer Cerebralschäden des Kindes widersetzt, wenngleich die Eltern sonst "ihre eigenen Vorstellungen vom Geburtsverlauf hatten" und "sich den Ärzten gegenüber nicht sonderlich kooperativ zeigten". Die gerügten Feststellungsmängel bestehen nicht. Die Entscheidung hängt auch sonst nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Von einer krassen Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls kann keine Rede sein.
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