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7Ob140/03v•OGH 7Ob140/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel W*****, geboren am , und der mj Nora W, geboren am , beide vertreten durch die Mutter Manuela W, über den Revisionsrekurs des Vaters Erich W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 20 R 12/03k181, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16. Dezember 2002, GZ 4 P 15/02a176, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihm die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Z 1 lit a bis f ZPO zu gewähren, ab.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss in eine Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit einem Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn es um Fragen der Verfahrenshilfe geht (§ 14 Abs 2 AußStrG). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Für den unvertretenen Revisionsrekurswerber sei noch angemerkt, dass ihm die Verfahrenshilfe "wegen anstehender Gerichtskosten und Sachverständigengebühren" wie beantragt im vollen Umfang ohnehin bewilligt wurde.
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