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7Nc41/03v•OGH 7Nc41/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 129/03f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, RechtsanwaltsgesmbH, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 101.741 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der am 28. 7. 2003 beim (gemäß § 92a JN zuständigen) Landesgericht Linz eingebrachten, gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt gerichteten Klage, die Beklagte zur Zahlung von EUR 101.741 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden in den Jahren 1975 bis 1977 in Linz zu verurteilen, sowie festzustellen, dass ihm die Beklagte für alle künftigen Schäden hafte.
Gleichzeitig beantragt der Kläger, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Da die A***** GmbH und die hier in Anspruch genommene Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch hafteten, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien völlig gleichartige Plasmaspenderprozesse gegen dieselben beklagten Parteien anhängig seien (so auch das Verfahren des Klägers gegen die A***** GmbH zu 6 Cg 63/03h), und der dortige Personalsenat sämtliche Verfahren in einer Gerichtsabteilung konzentriert habe, könnte durch diese Bündelung eine erhebliche Verkürzung und Verbilligung des gegenständlichen Verfahrens erreicht werden.
Die beklagte Partei spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus (ON 4).
Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig. Der Kläger stütze die Haftung der Beklagten auf unsachgemäßes Vorgehen bei der Blutabnahme zur Plasmagewinnung in der Blutabnahmestelle in Linz; die Klage gegen die A***** GmbH werde dagegen auf Durchgriffshaftung und auf Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten gestützt, wonach diese das unsachgemäße Verhalten der Beklagten bei der Blutabnahme hätte abstellen können und müssen. Von diesem Vorbringen ausgehend spreche insbesondere der geringere Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten (Hygiene, Transfusionsmedizin und Hepatologie) für eine Zentrierung der Verfahren in Wien. Von den in Klage und Klagebeantwortung beantragten Zeugen hätten zwar 10 Personen, wie auch der Kläger, ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz; 22 Zeugen wohnten jedoch außerhalb dieses Sprengels, davon 9 in Wien. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei daher im Hinblick auf Verfahrensbeschleunigung und geringeren Kostenaufwand zweckmäßig (ON 5).
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (7 Nc 13/03a mwN). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN), so liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:
Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, auch wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 18/03z; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 5 Nc 14/03h, 6 Nc 15/03p; 7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03g uva). Die zu erwartenden, weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren, sei in einem so speziellen Fall wie hier geradezu evident und geboten (7 Nc 13/03a).
Damit steht - wie erst jüngst festgehalten wurde (2 Nc 18/03z; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 6 Nc 15/03p) - auch im Einklang, dass im Verfahren 4 Nc 6/03z der Antrag der Beklagten auf Delegierung der Rechtssache von Wien nach Linz abgelehnt wurde. Begründet wurde die Abweisung nämlich mit dem fehlenden Nachweis, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege. Die von der Beklagten erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig; insbesondere spricht die theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung (3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a). Da die gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente, die den dort ebenfalls einschreitenden Parteienvertretern bereits bekannt sind, auch hier zutreffen, war die Delegierung zu bewilligen war.
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