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2Ob171/03s•OGH 2Ob171/03s
DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr. Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei Veronika H*****, vertretendurch Dr.Walter Rinner, RechtsanwaltinLinz, wider die beklagte Partei***** S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky KommanditPartnerschaft in Salzburg, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30.April2003, GZ4R74/03k9,womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26.März2003,GZ5Cg34/03a5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
DemRevisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbstzu tragen und ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR933,70 (darin enthalten USt von EUR 155,62,keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
DieKlägerin begehrt die Nichtigerklärung derin der Generalversammlung der beklagten Partei vom 17.7.1988 gefassten Beschlüsse, mit welchen
a)die bisher gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführer zu selbständig zeichnungsbefugten Geschäftsführern bestellt wurden,
b) das Geschäftsjahr geändertwurde und
c)der Gesellschaftsvertrag dahingehend ergänzt wurde,dass die Generalversammlung eine vom Beteiligungsschlüsselabweichende Gewinnausschüttung beschließen kann.
In eventu wirdbegehrt, diese Beschlüsse für unwirksam zu erklären. Sie brachte vor, die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen undderen Zweck nicht in der Tagesordnung angekündigt worden. IhrVertreter habe nicht miteiner Spezialvollmacht, sondern auf Grund einer von ihr erteilten allgemeinenzivilrechtlichen Vollmacht der Abänderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Trotzdieses Vollmachtsmangels habe dasFirmenbuchgericht die Eintragung vorgenommen.
Die beklagtePartei bestritt und beantragte, derKlägerin eineSicherheitsleistung nach §42 Abs3 GmbHG in der Höhe von EUR15.000,- aufzuerlegen. Die Klagsführung sei offenkundig unbegründet, weil die Satzungsänderung in einer Vollversammlung, für welchedie gesellschaftsvertragliche Einladungsform nicht einzuhalten sei, beschlossen worden sei.EinBeurkundungsmangel heilemit der Eintragung in das Firmenbuch; dieHeilung von Einberufungsund Inhaltsmängeln erfolge, wenn seit der Eintragung in das Firmenbuch drei Jahre verstrichen seien. Überdies handle dieKlägerin rechtsmissbräuchlich.
Der Gesellschaft drohe durch die -offenbar"kategorisch" eingebrachtenAnfechtungsklagen ein enormer Schaden. Dieser Schaden bestehe insbesondere in einer Beeinträchtigung des Ansehens der Gesellschaft. Das Begehren auf Aufhebungvon Generalversammlungsbeschlüssen aus dem Jahr 1998, welche bereits im August 1998 in das Firmenbuch eingetragen worden seien, wirke sich eindeutig negativ auf die Gesellschaft aus. Ein weiterer potentieller Schaden drohe der Gesellschaft in Form von Prozesskosten. Alldieser Schadendrohe jedenfalls aus einem Verschulden der Klägerin.
Das Erstgerichtlegte der Klägerin die beantragte Sicherheitsleistung vonEUR15.000,- auf. Es führte aus, Bedenken gegen das Klagsvorbringen zu haben, weilder Beschluss vom 17.7.1998einstimmiggefasst worden sei. Ein drohender Nachteil erwachseder beklagten Parteiin Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung schon allein auf Grund der Rufschädigung. Dazukomme, dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR70.000,- sowohl die Tarifansätzenach dem RATG als auch die Pauschalkosten des Gerichtes dementsprechend hoch seien, also ein hoher Betrag an Prozesskosten zu erwarten sei,sodass dieHöhe der SicherheitsleistungvonEUR15.000,- jedenfalls angemessen sei.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht änderteden angefochtenenBeschluss dahin, dassder Antrag der beklagten Partei auf Erlag einer Sicherheitsleistungabgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR20.000,, derordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führteaus, nach §39Abs3 GmbHG seidieAusübung des Stimmrechtes durch einenBevollmächtigten nur dann zulässig, wenn dieser eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechtes lautende Vollmachthabe. Die dem Notariatsaktangeheftete allgemeine zivilrechtliche Vollmacht der Klägerin entspreche nicht der genannten Bestimmung.Es sei daher die Unbegründetheit derNichtigkeitsklage nicht bescheinigt, weshalb für das Berufungsgericht dasVorbringen der Klägerin nicht offenkundig unbegründet sei.
Allerdings heilten nach §200 Abs1 AktGBeurkundungsmängel mit der Eintragung in das Firmenbuch,EinberufungsundInhaltsmängel, wenn seit derEintragung in das Firmenbuch drei Jahreverstrichen seien(§200 Abs2 AktG). Einegleichwertige Regelung fehle im GmbHGesetz, in der Lehrewerde die analoge Anwendung dieser Bestimmung im GmbHRechtvertreten.In der EntscheidungSZ57/174 sei zur Anwendung dieser Bestimmung im GmbHRecht ausgeführt worden, essei die Interessenlage gleich, weshalb auch fürden Rechtsbereichder GmbH nicht anderes gelten könne.
Die Klägerin bekämpfe als Gesellschafterin der beklagten Partei mit ihrerNichtigkeitsklage denGesellschafterbeschlussüber die Umbestellung von zweigemeinsam zeichnungsberechtigten Personen zu jeweils selbständig zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. EinGesellschafter habe abersehr wohl Interesse daran, wer seine Gesellschaft nach außen vertreten dürfe, sodass eine Anwendung der genannten Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht ohneweiteres möglich erscheine. Außerdemliege nicht ein Beurkundungs,Inhaltsoder Einberufungsmangel, sondern ein Vollmachtsmangel vor.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht fürzulässig,weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, nämlich der Anwendungdes §200 AktG imGmbHRecht abhänge und eine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Fall fehle.
Gegen diesen Beschlussrichtet sich der Revisionsrekurs derbeklagtenPartei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern,dass der Klägerin wiederum eine Sicherheitsleistung vonEUR15.000,- auferlegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
DerRevisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei machtinihrem Rechtsmittelgeltend,die Ansicht des Rekursgerichtes,das Vorbringen der Klägerin seinicht offenkundig unbegründet, seiunzutreffend. Selbstwenn man davon ausgehe, dass eine schriftlicheallgemeinezivilrechtliche Vollmacht demErfordernis des §39 Abs3 GmbHG nicht entspreche, sei zu beachten, dass dieSchriftlichkeit der Vollmacht nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung aufzufassen sei. Die Klägerin habe gegen die Generalversammlungsbeschlüsse keinenWiderspruch erhoben, vielmehr habe siebereits im Vorfeld der Generalversammlung ausdrücklichzugestimmt. DieKlage sei auch wegen Heilung allfälliger Mängel durch Eintragung im Firmenbuch offenkundig unbegründet. §200 Abs1 und 2AktG sei analogauf Gesellschaften mbH anzuwenden. Die Eintragung der angefochtenen Beschlüsse sei am 6.8.1998 erfolgt, dieKlage aber erst am 10.2.2003 eingebracht worden. Die behauptetenNichtigkeitsgründe seien somit längstgeheilt und die Klage offenkundig unbegründet.
Zutreffend habe das Erstgerichtdas Drohen eines Schadens als bescheinigt angenommen.
Hiezu wurde erwogen:
Die (strittige) Frage, ob§200 Abs2 AktG auch auf andere als die dort angeführten Nichtigkeitsgründeanzuwenden ist und ob diedort geregelte Heilungder Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen analog auf Beschlüsseder Gesellschafter einer GmbH heranzuziehen ist,braucht hier nicht beurteilt zu werden.
Gemäß §42Abs3GmbHG kann das Gericht (im Falle einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter) auf Antraganordnen,dass der Klägerwegen des der Gesellschaft drohendenNachteiles eine von dem Gerichtnach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheitzu leisten habe. Dazu vertreten Koppensteiner (Komm z GmbHG2§42 Rz 7) und Feil/Gellis (Komm z GmbHG4§42Rz3) unter Berufung auf die EntscheidungJBl1972, 432 die Ansicht,dass der drohende Nachteil im Sinne des§42Abs 3GmbHGauch in den Prozesskosten bestehen könne. Indieser zum AktG ergangenenEntscheidung wurdeaber ausgeführt, dass dasAnfechtungsrecht eines Aktionärs dem Schutz der Minderheitdiene, weshalb die Bestimmungen über die Auferlegung einer Sicherheit strenggeprüft werdenmüssten, da es sonst praktisch zu einer Verhinderungdieses Schutzes kommenkönne. DieEntscheidung nimmt im Übrigen zu demNachteil, der in denProzesskosten bestehen kann, nicht Stellung.
Der erkennende Senat schließt sich vielmehr den Ausführungen von ReichRohrwig (Das öster. GmbHRecht, 398)an, wonach die Sicherheitsleistungnach§42Abs 3 GmbHGnicht der Abdeckung der Prozesskosten dient. DerErsatzanspruch für Prozesskosten ist ein ausschließlichaus demProzessrecht selbst abzuleitender Nebenanspruch, für dessen Geltendmachung das in den §§41ff ZPO vorgesehene Verfahren zu beachtenist(M. Bydlinski inFasching2, Komm, Vor §§40 ffZPO Rz1). Grundsätzlich ist dem österreichischen Recht eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur in besonderen Fällenvorgesehen, soetwa wenn Ausländer als Kläger auftreten (§§57ff ZPO). Die Ansicht, dass die Sicherheitsleistung für die Prozesskostennichthaftet, entspricht auch der herrschenden Lehre zu §197 AktG (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser,Komm z AktG4§197 Rz14). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass bei nahezu jeder Klage nach § 41f GmbHG eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wäre, weil grundsätzlich immer Prozesskosten entstehen können.
Die drohenden Prozesskostenrechtfertigen daher eine Sicherheitsleistungnach§42 Abs 3 GmbHG nicht. Im Übrigen hat die klagende Partei aber keine konkreten Gründedargelegt, aus denen sich ein drohender Nachteil ableitenließe. Weshalb die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen über die Änderung der Zeichnungsbefugnis,Änderung des Geschäftsjahres und Änderung des Gesellschaftsvertrages betreffenddie Gewinnausschüttung das Ansehen der beklagten Gesellschaft beeinträchtigen soll, istnichtohne weiteres einsichtig.
Es war daher dem Revisionsrekurs der beklagtenPartei nicht Folge zu geben.
Der Streit über den Auftrag zum Erlag derSicherheit ist ein Zwischenstreit; die im Zwischenstreit unterlegene beklagte Partei hatihre Kosten im Zwischenstreitselbst zu tragen (§40, 50 ZPO)und der Klägerin die Kosten der erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung (auf der Basis des Streitwertes des Zwischenstreites, nämlich EUR15.000,) zu ersetzen (3Ob123/88 mwN). Auf die Kosten des Rekursverfahrens ist nicht einzugehen, weil darüber noch nicht entschieden wurde.
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