OGH 2Ob180/03i

2Ob180/03iSupreme CourtAug 28, 2003

Full text

OGH 2Ob180/03i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2003

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertretendurch den Sachwalter Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen diebeklagte Partei W***** VersicherungsAG, *****, vertreten durch Dr.WalterBreitwieser und Mag.Paul Max Breitwieser, Rechtsanwältein Wels, wegen Feststellung,über die Revisionder beklagtenPartei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Mai2003,GZ6R64/03d14, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.Jänner2003, GZ3Cg243/02y10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

DerRevision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR1.927,62 (darin EUR321,27 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am23.8.1996 fuhren der Kläger und Markus S***** mit einem von Josef W***** gelenkten, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor auf der Hydraulikentlüftung entgegen der Fahrtrichtung sitzend mit.In der Traktorkabine entstand ein Kabelbrand. Der Kläger und Markus S***** sprangen über Aufforderung desJosef W***** ab. Der am 2.12.1983geborene Kläger wurde vom anden Traktor angehängten Ladewagen überrollt und lebensgefährlich verletzt.

Im Verfahren 6Cg186/97b des Erstgerichtes zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und Josef W***** wurde Letzterer zurRegresszahlung von S33.333,- samtAnhang verurteilt und festgestellt,dass er verpflichtet ist, dem Versicherer die Aufwendungen aus dem Schadensfall bis zum Höchstbetrag von S150.000,- zu ersetzen. Hiebei wurdedavon ausgegangen, dass der Lenker die Obliegenheit gemäß §6 Abs2 Z3 AKHB1988 (Personenbeförderung nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften)verletzt hat.

Im Verfahren 6Cg170/99b des Erstgerichtes begehrteJosef W***** die Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ihm auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für den Schadensfallvom23.8.1996 Deckungsschutz bis zu einemBetrag von S23,333.333,- zu gewähren habe. Gemäß§6Abs4AKHB1988 verringere sichdie vereinbarte Versicherungssumme vonS35 Mio umS11,666.667,, sodass noch eineDeckung im AusmaßvonS23,333.333,- zur Verfügung stehe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Parteiwendete ein, gemäß§6Abs4 AKHB1988 sei, da Josef W***** zweiPersonen zu Unrecht befördert habe, die Deckungssumme um zwei Drittel zu vermindern, wobei von der gesetzlichen Versicherungssumme von S15 Mio auszugehen sei, weshalb die Deckungssumme nurS5 Miobetrage. Mit Urteil vom 29.11.1999 wurde festgestellt, dass der beklagte Versicherer dem JosefW***** für den Schadensfallvom 23.8.1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag vonS15 Mio zu gewähren hat; dasauf Feststellung eines DeckungsschutzesbisS23,333.333,- gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen.

MitUrteil des OLGLinz vom 27.4.2000, 11R56/00k, wurde den Berufungen beider Parteien nicht Folge gegeben.

Mit Urteildes Obersten Gerichtshofes vom 22.11.2000, 7Ob167/00k, wurde der Revision der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Ansicht der Revisionswerberin, dass die gesamte - gesetzlicheMindestversicherungssumme entsprechend §5Abs2 KHVG zu aliquotieren sei, gehe anderklarenZielrichtung des §7 KHVGvorbei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vorweg unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheitnach der Aliquotierungsregel des§5Abs 2 KHVG bezogen aufdie konkrete Entschädigung zu berechnen sei, dassdieseLeistungsfreiheit aberentsprechend§7 Abs1 KHVG keinesfallsS150.000,- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S300.000,- übersteigen könne.

Unstrittig ist, dassfür das Unfallsfahrzeug am Unfallstagbei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eineHaftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von S 30 Mio bestanden hat. Die beklagte Partei anerkannte außergerichtlichihre Haftung als Haftpflichtversicherer auf Grund des Verkehrsunfallesvom23.8.1996, jedoch beschränktauf die MindestversicherungssummevonS15 Mio. Beim Kläger bestehenauf Grund des Unfallesschwere Dauerfolgen. Er ist pflegebedürftig und in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.

Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die beklagte Partei über die gesetzliche Mindestversicherungssummevon EUR1,090.092,51(=S15 Mio) hinaus mit einem weiteren Betrag vonEUR1,079.191,59(insgesamt daher bis zumBetrag von S29,850.000,) für alle künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfallvom23.8. 1996 haftet. DieLeistungsfreiheit wegender vom Lenker zu vertretenden Obliegenheitsverletzung reduziere die Haftung der beklagten ParteiumS150.000,- aufS29,850.000,, denn im Falle bloß teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers gelte §24 Abs3 KHVG1994 dann nicht, wennder Deckungsanspruch infolgeder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unter die Mindestdeckungssumme gemindert werde.

Die beklagte Parteiwendete ua ein, der Versicherer hafte auch bei teilweiser Leistungsfreiheit nur im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme.

Das Erstgericht wies dasKlagebegehren ab. Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidung 2Ob237/01vdie Auffassung, die Haftung des Versicherersbeschränke sich gemäß§24KHVG auf die gesetzliche Haftpflichtversicherungssumme. Die gegenteilige von Gruber in ZVR1991, 33f vertretene Auffassung, der sich derKlägerangeschlossen habe, sei überholt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab,dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Ansprüche aus dem Unfall über die gesetzliche MindestversicherungssummevonEUR1,090.092,51hinaus mit einem weiteren BetragvonEUR1,079.191,59 festgestellt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR20.000,- übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht legte zunächstdar,§24 KHVG habe fürdenBereich derKraftfahrzeughaftpflichtversicherung§158c VersVG ersetzt, indem der Inhaltdes§158c VersVG im Wesentlichenin§24 KHVG übernommen worden sei. Nach den EB zur RV bestehe die einzige inhaltliche Änderungin der (imzu beurteilenden Fall nicht maßgeblichen) Verlängerung der Nachhaftungsfrist des KfzHaftpflichtversicherers von einem auf drei Monate. Sodann gelangte dasBerufungsgericht nach Darstellung von Judikatur und Literatur zu folgender Rechtsauffassung:

§24Abs3 KHVG fingiere zu Gunstendes Geschädigten einen Deckungsanspruch im den Vorschriften des KHVG entsprechenden Umfang. Sei aber die Leistungspflicht des Versicherers nicht in einer Weise beschränkt, dass der Versicherungsschutz geringer als die Mindestversicherungssumme sei, fehle es an einem Anlass, den Geschädigten in seinem Vertrauenauf einen zumindest die Mindestversicherungssumme umfassenden Versicherungsvertrag zuschützen. Er sei nach wievor durch die sich ihm tatsächlich bietenden Befriedigungsmöglichkeiten geschützt.Eine Beschränkung der Haftungdes Versicherers auf die Mindestversicherungssumme hätte inFällen, in denen derDeckungsanspruchinfolgeteilweiser Leistungsfreiheit nicht unter den Mindestversicherungsschutz absinke, eine Benachteiligung des Geschädigten zur Folge,für dieim Rahmen einer zum Schutz des Geschädigten geschaffenen Bestimmung kein Raum sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichteserfasse §158cAbs3 VersVG nur den Fall, in dem bei vereinbarter höherer Versicherungssumme infolgeteilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers der Deckungsanspruch unter die Mindestversicherungssumme absinke.

Der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Aliquotierungsregeldes§5 Abs 2 KHVG keinesfalls dazu führe, dass die LeistungsfreiheitS150.000,- bzw beimehreren ObliegenheitsverletzungenS300.000,- übersteigen könne(7Ob167/00k). Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegender von ihrem Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung schränke deren Leistungspflicht gegenüber dem KlägerdahernurumS150.000,aufS29.850.000,- (=EUR 2,169.284,10) ein. Dem auf die Feststellungder Haftung der beklagten Partei über die MindestversicherungssummevonEUR1,090.092,51 hinaus mit einem weiterenBetragvonEUR 1,079.191,50 gerichteten Begehren komme somit Berechtigung zu.Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.

Dieordentliche Revision seigemäß§502Abs 1 ZPO zulässig, weil vom Vorliegen einer gefestigten Judikatur zum Umfangder Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüberdem Geschädigten im Falle teilweiserLeistungsfreiheit, die nicht zurHerabsetzung derVersicherungsdeckung unter die Mindestversicherungssumme führe, nicht ausgegangenwerdenkönne.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtetsich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag,das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragtin seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

DieRevision ist imInteresse derRechtseinheit zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, im Vorprozesssei festgestellt worden,dass sie als Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlicheinesS15 Mio übersteigendenBetrages leistungsfrei sei, weshalb sie auch im Falle der Direktklage des geschädigten Dritten nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme haften können. Überdies führe die teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach jüngster Rechtsprechung zur Beschränkung der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme.

Hiezuwurde erwogen:

Gemäß §24 Abs1 KHVG1994 bleibt die Verpflichtung des Versicherersin Ansehung des Dritten bestehen, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Gemäß§24 Abs3KHVG1994 beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang.

Zutreffend ist das Berufungsgericht für den vorliegenden Falldavon ausgegangen,dass§24KHVG1994 im Wesentlichen §158c VersVG entspricht (vgl Grubmann, Die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung,§24 KHVG Anm1; Messiner, ZVR1995, 40, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Nach herrschender Ansichtkommt§24Abs3KHVG1994 (bzw §158cAbs3 VersVG) nicht zur Anwendung, wenn lediglich teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben istund sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betragbeschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssummeabsinken lässt(7Ob69/77 [insoweitnicht veröffentlicht in ZVR1979/141]; Gruber, KFZZulassung- Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers, ZVR1991, 33, 37; Messiner, Das KraftfahrzeugHaftpflichtversicherungsgesetz1994,ZVR1995, 40; BGH VersR 1983, 688; Beckmann in Honsell, Berliner Komm zVersVG,§158c Rz 28; Langheid inRömer/Langheid,VersVG2 §158c Rz 20; Prölss/Martin,VersVG26§158c Rz 12). Bereits in 7Ob69/77 wurde ausgesprochen,wennin §158c VersVG auch von teilweiser Leistungsfreiheit die Rede sei, bedeute dies nur, dass die betragliche Beschränkung der Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber jenen Teil betreffe, bezüglich dessenLeistungsfreiheit eingetreten sei.

Wie schon der BGH, dem das Berufungsgericht folgt,zutreffend ausgeführt hat, fehlt es anjedem Anlass, den Dritten durch die Fiktion eines Versicherungsverhältnisses- zudem eines auf die Mindestversicherungssumme beschränkten- zu schützen, wenn sichdie Leistungsfreiheit desVersicherers auf einen Betrag beschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unterdie Mindestversicherungssumme herabführt. Er ist hinreichendgeschützt durch die Befriedigungsmöglichkeiten, dieihm der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz bietet; eine Grunddafür, ihm diesen Eingriff durch Beschränkung auf die Mindestversicherungssummezu verkürzen, bestand für den Gesetzgeber nicht, der den Dritten durch die Regelung begünstigen, nicht aber benachteiligen wollte.

Soweit in 2Ob237/01v = ZVR 2002/66- ohne Auseinandersetzung mitderherrschenden Ansicht- eine andere Ansicht vertreten wurde, wird diese vom erkennenden Senat nicht aufrechterhalten. Im Übrigen würdeaucheine von§158c VersVG losgelösteAuslegungdes§24KHVG1994 zu keinem anderen Ergebnis führen.

Auch im Vorprozess wurde zu 7Ob167/00k nichts Gegenteiliges ausgeführt. Richtig ist, dass damals Erstgericht und Berufungsgericht den Deckungsschutz nur mit S15 Mio festgestellt haben; den Obersten Gerichtshof hat sodann aber nicht der Versicherungsnehmer, sondern nur der Versicherer angerufen, weshalbsich der 7.Senat im Wesentlichen nur mit der Aliquotierungsfrage befasste. Dass die Entscheidung im Deckungsprozess für die hierzutreffende Entscheidungüber die Direktklage desgeschädigten Dritten schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung haben kann, wurde schon zutreffend von den Vorinstanzen ausgesprochen.

Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung SZ51/188= ZVR1979/282 (vgl auch 2 Ob30/94= ZVR1995/96) befasste sich ebenfalls nicht mit der Problematik des Direktanspruchs des geschädigtenDritten bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers.

Das Berufungsgericht hat dieRechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§41, 50 ZPO.

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