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8Ob93/03i•OGH 8Ob93/03i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache Franz H*****, vertreten durch Dax, Klepeisz Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Mai 2003, GZ 4 R 343/02v-65, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, mit der Begründung zurück, dass die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist wegen des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch § 175 Abs 4 KO unwirksam sei.
Ein Eingehen auf die ausschließlich die inhaltliche Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses behauptenden Ausführungen im Revisionsrekurs ist nicht möglich, weil es hier nur um die formelle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht geht, die vom Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen wird.
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