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9Nc22/03i•OGH 9Nc22/03i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dominique B*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, wegen Zahlung und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Gesamtstreitwert EUR 52.865,89), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
In der vorliegenden Rechtssache wird das Arbeits- und Sozialgericht Wien als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig bestimmt.
Begründung:
Nach dem Klagevorbringen war der in Portugal wohnhafte Kläger aufgrund eines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei als Baustellenleiter bei der Errichtung eines Spitals in Ghana tätig. Da die beklagte Partei das Dienstverhältnis vertragswidrigerweise vorzeitig beendet habe, habe der Kläger Anspruch auf Zahlung von EUR 49.865,89. Darüber hinaus sei die beklagte Partei verpflichtet, ihm ein Dienstzeugnis auszustellen.
Das gesamte Projekt sei durch die Wiener Zweigniederlassung der beklagten Partei abgewickelt worden; deren Mitarbeiter hätten auch den Dienstvertrag unterfertigt. Alle Personen, die auf Seiten der beklagten Partei als Zeugen in Betracht kämen, arbeiteten bei der Wiener Zweigniederlassung. Der Kläger müsse für alle Gerichtstermine aus Portugal nach Österreich anreisen, wobei alle regulären Flugverbindungen über Wien gingen. Die Fahrzeit von Wien zum an sich zuständigen Landesgericht Klagenfurt betrage mehr als vier Stunden, sodass der Kläger für jeden Gerichtstermin zusätzliche Reisetage und Übernachtungen benötige. Die beantragte Delegierung des Verfahrens würde nicht nur dem Kläger eine große Ersparnis an Kosten und Zeit bringen, sondern auch aufgrund der leichteren Erreichbarkeit der Zeugen eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken. Die beklagte Partei stimmte dem Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien ausdrücklich zu. Das Landesgericht Klagenfurt erklärte, die Delegierung als zweckmäßig zu betrachten.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind (§ 31 Abs 2 JN).
Auch wenn die Delegierung grundsätzlich einen Ausnahmefall bilden soll (EFSlg 60.692, 69.711, 82.063, 87.954 uva), kommt sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (EFSlg 69.714, 75.926, 87.953 uva). Angesichts der - von der beklagten Partei nicht in Frage gestellten - Erwägungen des Klägers zu den Vorteilen einer Übertragung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erscheinen die dargelegten Voraussetzungen erfüllt.
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