OGH 13Os94/03

13Os94/03Supreme CourtSep 3, 2003

Full text

OGH 13Os94/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarete R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2003, GZ 033 Hv 136/02p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das (nur) in der Verweisung auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt, aufgehoben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Margarete R***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, von 1999 bis Februar 2002 in Wien in zahlreichen Angriffen "dem Dienststellenausschuss" des Geriatriezentrums "Am Wienerwald" 80.000 Euro weggenommen.

Der aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt Berechtigung zu. Aus Z 5 letzter Fall weist die Mängelrüge zutreffend darauf hin, dass die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Karl P***** in den Entscheidungsgründen (US 7 dritter Absatz) erheblich von dessen tatsächlichen Angaben in der Hauptverhandlung vom 6. März 2003 (S 275) abweicht und sich damit als aktenwidrig erweist. P***** hatte in der Hauptverhandlung auf die Frage des Verteidigers geantwortet, dass die für die Handkasse des Dienststellenausschusses und die Begleichung der von den Bediensteten des Geriatriezentrums über Sammelbestellungen verbilligt von der Herbert B***** KG bezogenen Medikamente zuständig gewesene Angeklagte ihm "schon im Jahr 1999" einen Fehlbestand im Betrag von 80.000 S gemeldet hatte, eine von ihm und Elfriede N***** daraufhin vorgenommene Überprüfung diesen indes nicht erwiesen, vielmehr die korrekte Bezahlung aller offenen Rechnungen aufgezeigt habe. Dagegen behaupten die Entscheidungsgründe, P***** habe "bestätigt", dass die finanzielle Gebarung der Angeklagten "nie kontrolliert worden war."

Überdies kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die erwähnte Meldung eines Kassafehlbestandes vollständig unerörtert geblieben ist (Z 5 zweiter Fall).

Es zeigt sich damit auch ohne Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bereits in nichtöffentlicher Sitzung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO).

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