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13Os97/03•OGH 13Os97/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armen G***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Armen G***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Mai 2003, GZ 13 Hv 79/03y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Armenier Armen G***** wurde zu I. 1. des Vergehens des teils versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB (im Hinblick auf I. 1. als gesonderter Schuldspruch verfehlt, indes im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten), zu I. 2. des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Deliktsfall StGB und zu II. 1. und 2. "der Vergehen der teils versuchten Nötigung" nach §§ 105 Abs 1 , 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. November 2002 in Graz
I. Berechtigten der Firma "C*****" fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EURO nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. sechs Stück Druckerpatronen im Gesamtwert von 201 EURO, wobei es beim Versuch blieb;
2. fünf Stück Druckerpatronen im Gesamtwert von 243 EURO, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Mario P***** am Arm erfasste und zur Seite stieß, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;
II. nachgenannte Personen mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der telefonischen Verständigung der Polizei teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar
1. Martin P***** indem er ihm den Telefonhörer aus der Hand riss und auflegte, wobei es beim Versuch blieb und
2. Mario P*****, indem er ihn am Unterarm erfasste und gewaltsam festhielt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Umstand, dass zwei Kunden im Lokal später den Angeklagten als Täter nicht wiedererkennen konnten, wurde im Urteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Die Täterschaft des Angeklagten wurde aber auch nicht darauf, sondern auf andere Beweismittel gestützt, wobei in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, dass sowohl Martin P***** als auch Mario P***** den Angeklagten "eindeutig als Täter" wiedererkannt haben; und die Umstände die zur Überzeugung beim Letztgenannten führten, ausführlich erörtert wurden. Der Einwand, die Urteilserwägungen, dass die Angaben dieser beiden Zeugen sich decken würden, seien aktenwidrig, verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit, weil damit nicht der Inhalt einer Urkunde oder einer Zeugenaussage wiedergegeben, sondern die Beweismittel selbst gewürdigt wurden.
Erhebliche Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) ergeben sich gegen die festgestellten, zum Schuldspruch führenden Tatsachen nicht. Erhebungen die nicht vorgenommen wurden und daher auch nicht aus den Akten ersichtlich sind, können dazu überhaupt nicht herangezogen werden. Die im Rechtsmittel genannten und als Zeugen vernommenen Kunden im Geschäftslokal haben den Angeklagten nicht entlastet, sondern ihn mangels Wiedererkennen nicht belastet. Der Wert der Zeugenaussage der Diana P*****s aber wurde eingehend gewürdigt. Die Überlegungen in der Nichtigkeitsbeschwerde stellen sich lediglich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.
Damit erweist sich die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.
Gemäß § 285i StPO hat demnach über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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