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1Nc41/03z•OGH 1Nc41/03z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aydin T*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 22.820 EUR sA, anhängig zu AZ 22 Cg 114/03v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet (auch) aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz einen Haftentschädigungsanspruch ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Mit der Bestimmung des Erstgerichts ergibt sich die Zuständigkeit des diesem übergeordneten Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den von der beklagten Partei erhobenen Rekurs gegen den Beschluss, mit dem dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wurde, ohne dass gesondert diese Zuständigkeit ausgesprochen werden müsste.
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