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5Ob160/03w•OGH 5Ob160/03w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard D*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria Theresia D*****, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Ries, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2003, GZ 43 R 203/03a33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage, des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Scheidungsbegehren iSd § 49 letzter Satz EheG sittlich gerechtfertigt ist; auch hiefür sind das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (8 Ob 642/89 = EFSlg 60.198). Da eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht zu erkennen ist, fehlen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
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