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11Os47/03•OGH 11Os47/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten, über die als Berufung bezeichnete Eingabe des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2003, AZ 21 Bs 47/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die "Berufung" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem obbezeichneten Beschluss vom 27. Februar 2003 sprach das Oberlandesgericht Wien in Erledigung einer (zutreffend) als Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO beurteilten Eingabe des Gebhard S*****, welche sich auf das bereits rechtskräftig beendete Strafverfahren AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten bezog, aus, dass zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 15 StPO kein Grund gefunden wird.
Gegen diesen Beschluss erhob S***** mit seinem an das Oberlandesgericht gerichteten und dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorgelegten Schreiben vom 23. März 2003 "Berufung", in welcher er, wie in zahlreichen Eingaben zuvor, diverse Verfahrensfehler in dem gegen ihn geführten, obgenannten Strafverfahren reklamiert.
Das in Anspruch genommene Rechtsmittel war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den Verfahrensgesetzen die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes über eine Aufsichtsbeschwerde (§ 15 StPO) nicht vorgesehen und eine Sachkompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Beantwortung der im vorgelegten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen nicht zu erkennen ist.
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