OGH 14Os107/03

14Os107/03Supreme CourtSep 9, 2003

Full text

OGH 14Os107/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter wegen §§ 111 ff, 152 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 9 Bs 109/03 (GZ 31 EVr 269/01-42 des Landesgerichtes Salzburg), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Februar 2003, GZ 31 EVr 269/01-31, mit dem seinem Antrag auf Ablehnung von in der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg mitentscheidenden Richtern nicht Folge gegeben wurde, zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art aber nicht dazugehören (vgl auch 14 Os 16/03).

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