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4Ob190/03z•OGH 4Ob190/03z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofe Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Klaus S, 2. Margret S*****, beide , beide vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten B GmbH, *****, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 18.168,21 EUR sA, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 5 R 40/03x-91, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Dezember 2002, GZ 13 Cg 294/97m-81, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 1.101,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 183,51 EUR USt) und der Nebenintervenientin die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat - aufgrund eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO - die Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, dass die Klägerin zwar nach wie vor nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, wenn sie meine, dass die Nebenintervenientin den im Zeitpunkt der Aufhebung des Vertrags (durch Rücktritt der Beklagten) bestehenden verdrehten Einbau des Ventils V1 zu vertreten habe. Das Berufungsgericht halte auch an seiner Auffassung fest, dass die Beauftragung der Nebenintervenientin mit dem Austausch des undicht gewordenen Ventils V1 durch die Beklagten nicht als die zuvor von ihnen der Klägerin schriftlich angekündigte Ersatzvornahme wegen anderer als den in der Folge den Rücktritt auslösenden behaupteten Mängel angesehen werden könne. Es könnte aber doch die Auffassung vertreten werden, die Nebenintervenientin hätte nach dem Austausch des Ventils eine Funktionsprüfung der Anlage in Bezug auf das Ventil V1 vornehmen müssen.
Das Berufungsgericht bezieht sich damit auf die Behauptung der Klägerin, die Nebenintervenientin wäre aufgrund des zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags über den Austausch des Ventils V1 verpflichtet gewesen, die Funktionstüchtigkeit der Anlage herzustellen. Die Nebenintervenientin könne nicht dadurch exkulpiert werden, dass das von ihr eingebaute Ventil auch zuvor durch die Klägerin angeblich verkehrt eingebaut worden sei. Unabhängig vom früheren Einbau des Ventils wäre es jedenfalls Aufgabe der Nebenintervenientin gewesen, im Rahmen des von ihr zu erfüllenden Werkvertrags die Funktionstüchtigkeit der Anlage herzustellen. Sie hätte dies auch überprüfen müssen. Hätte die Nebenintervenientin nach dem Einbau des Reglers das Funktionieren der Anlage kontrolliert, wäre für sie erkennbar gewesen, dass die Wärmezufuhr vom Schwimmbad nicht funktioniert und es somit einer Kontrolle der Anlage bedürfe. Die Klägerin verkennt damit den Inhalt des der Nebenintervenientin erteilten Auftrags:
Nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt wurde das Ventil V1 im Mai 1997 undicht. Hierauf beauftragten die Beklagten die Nebenintervenientin mit dem Ventilaustausch. Das neue Ventil wurde von der Lieferfirma als Garantiefall gratis zur Verfügung gestellt. Die Nebenintervenientin baute das neue Ventil V1 am 27. 5. 1997 in derselben Art und Weise wie das alte Ventil V1 ein, das heißt dem Hydraulikplan entsprechend um 180° in der Horizontale verkehrt (AS 435f).
Gegenstand des der Nebenintervenientin erteilten Auftrags war daher allein der Austausch des undicht gewordenen Ventils. Die Nebenintervenientin war weder beauftragt, die von den Beklagten angenommenen Mängel noch den tatsächlich bestehenden, aber damals noch nicht erkannten Mangel zu beheben. Dieser war darauf zurückzuführen, dass die Klägerin abweichend vom Elektroanschlussplan nicht die dort vorgesehenen Regler, sondern Fabrikate eines anderen Unternehmens verwendet hatte, darunter den Regler UVS 64. Der Regler UVS 64 erfüllt grundsätzlich dieselbe Funktion wie der im Elektroanschlussplan vorgesehene Regler EL 3, nämlich die Steuerung zwischen der Gasheizung und der Solaranlage. Im Unterschied zum Regler EL 3 vermag der Regler UVS 64 jedoch nicht zwei, sondern nur ein Ventil zu schalten. Der Regler war daher nicht in der Lage, das Ventil V1 richtig zu steuern. Das führte dazu, dass die Solaranlage das Schwimmband aus hydraulischen Gründen nicht zu heizen vermochte. Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren unter Verwendung des Reglers UVS 64 zu erzielen, hätte V1 nicht so wie im Hydraulikplan vorgesehen, sondern um 180o in der Horizontale gedreht eingebaut werden müssen; außerdem wäre beim Regler UVS 64 eine Umklemmung der Elektroanschlüsse (Umverdrahtung) notwendig gewesen (AS 431 f). Nach dem festgestellten Sachverhalt kann daher keine Rede davon sein, dass die Nebenintervenientin nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag "zur funktionstüchtigen Herstellung der Anlage" verpflichtet gewesen wäre. Damit ist auch der weiteren Behauptung der Klägerin, die Nebenintervenientin hätte "den im Zeitpunkt der Aufhebung des Vertrags bestehenden verdrehten Einbau des Ventils zu vertreten", die Grundlage entzogen. Dass den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, worin die wahre Ursache für das mangelhafte Funktionieren der Solaranlage lag, und sie den der Klägerin unterlaufenen Fehler daher auch nicht genau bezeichnen konnten, vermag an der Verantwortung der Klägerin nichts zu ändern. Trifft es nicht zu, dass die Beklagten die Nebenintervenientin beauftragt hätten, Arbeiten an der Solaranlage auszuführen, ohne dass ein von der Klägerin zu vertretender Mangel vorgelegen wäre, so liegt auch der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen 8 Ob 60/68 und 1 Ob 2005/96a nicht vor. In dem der Entscheidung 8 Ob 60/68 (= SZ 41/41) hatte der Werkbesteller die vom Werkunternehmer gelieferten Regale von seinen Leuten zusammenbauen lassen und einen angemessenen Betrag vom Werklohn abgezogen, ohne dass der Werkunternehmer mit der Aufstellung säumig gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof sah es bei diesem Sachverhalt als vereinbart an, dass bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag einvernehmlich aufgehoben und der Unternehmer daher auch aus der Haftung für Mängel entlassen wurde. In dem der Entscheidung 1 Ob 2005/96a (= RdW 1997, 449 [Iro]) hatte der Beklagte weitere Mängelbehebungsarbeiten durch den Werkunternehmer abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof verneinte daher ein Recht des Beklagten, die Zahlung des Werklohns weiterhin zu verweigern. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob den Beklagten der Einwand mangelnder Fälligkeit zusteht, sondern allein darum, ob die Beklagten berechtigt waren, den Werkvertrag über die Errichtung der Solaranlage zu wandeln. Dagegen wendet die Klägerin nur ein, dass "den Mangel des verdreht eingebauten Ventils" nicht sie, sondern die Nebenintervenientin zu vertreten habe. Dass sie damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, wurde bereits oben dargelegt.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Sowohl die Beklagten als auch die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortungen waren daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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