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7Nc44/03k•OGH 7Nc44/03k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sch*****, gegen die beklagte Partei H*****, Deutschland, wegen EUR 306,78 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage die Verurteilung der in Deutschland ansässigen beklagten Partei zur Zahlung von EUR 306,78 sA. Gemäß Transportauftrag habe die beklagte Partei eine Lieferung von der Beladestelle St. Peter/Au (Österreich) zum vereinbarten fixen Entladetermin 28. 8. 2002, 8.00 Uhr, bei der Entladestelle in Wietze (Deutschland) durchzuführen gehabt, jedoch vereinbarungswidrig die Ware tatsächlich erst um 13.00 Uhr dieses Tages abgeliefert. Mit der Klage werde der auf Art 17 iVm Art 23 CMR gestützte und gemäß Art 30 CMR schriftlich reklamierte Schaden aus diesem Lieferverzug geltend gemacht; die Klägerin sei nämlich in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von ihrer Auftraggeberin mit Schadenersatz für Wartezeiten anlässlich dieser verspäteten Lieferung belangt worden, welche Rechnung zwischenzeitlich von ihr (der Klägerin) auch beglichen worden sei.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde vorgebracht, dass als Gerichtsstand Linz vereinbart worden sei. Lediglich für den Fall, dass sich das angerufene Erstgericht als örtlich unzuständig erkläre, wurde der Eventualantrag auf Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ("nach Möglichkeit im Sinne der Verfahrensökonomie" ebenfalls an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel die Klagevertreter ihren Kanzleisitz haben) gestellt. Abweichend von der Klageerzählung, wonach - wie ausgeführt - die Entladestelle in Deutschland (Wietze) gewesen sei, heißt es in der Begründung zum gestellten Ordinationsantrag allerdings, dass dieser Ort "in Österreich, also im Staat des angerufenen Gerichtes, gelegen" sei.
Das Erstgericht hat die Klage mit Beschluss vom 12. 6. 2003 wegen örtlicher Unzuständigkeit (mangels urkundlichen Nachweises der behaupteten Gerichtsstandvereinbarung) zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass nach Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.
Das Erstgericht hat nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof nach dieser Gesetzesstelle vorgelegt und hierin auch darauf hingewiesen, dass der Sitz der klagenden Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land und nicht in jenem des Bezirksgerichtes Linz liege.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin (in der Klageerzählung) jedenfalls eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und aus den vorliegenden Bescheinigungsurkunden ("Belastungsanzeigen") unbedenklich hervorgeht, dass Bestimmungs- und damit Entladeort das Deutsche Erdölmuseum in Wietze ist (sodass der insoweit bereits wiedergegebene Widerspruch zwischen Klageerzählung und Ordinationsvorbringen einem offensichtlichen Schreib- bzw Diktatfehler zuzuschreiben ist, weshalb sich der vorliegende Fall auch wesentlich von jenem der Entscheidung 7 Nd 504/01 unterscheidet, wo weder die Behauptungen im Antrag ausreichten noch auch irgendwelche Bescheinigungen dieser Angaben vorlagen, sodass der erkennende Senat den Ordinationsantrag abweisen musste), ist die inländische Jurisdiktion gegeben, welche sich nach der Rechtsprechung auch auf aus einem Beförderungsvertrag resultierende Schadenersatzansprüche erstreckt (2 Nd 506/02; 5 Nc 6/03g). Auch eine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende Entscheidung ist ergangen (6 Nd 501/02; RIS-Justiz RS0046443), wobei diese zwar keine Rechtskraftbestätigung im Sinne des § 150 Abs 3 Geo aufweist, jedoch aus dem Akteninhalt (Rückschein und Zeitablauf seither) unzweifelhaft hervorgeht, dass diese Entscheidung unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bestimmungen der CMR gehen den Bestimmungen des EuGVVO vor (Art 71 EuGVVO; 7 Nc 117/02v; 7 Nc 10/03k mwN).
Da es sohin an einem örtlich zuständigen inländischem Gericht mangelnd, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen, wobei der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung desselben grundsätzlich frei und nicht gehalten ist, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, das vom Kläger beantragt wurde (9 Nd 507/02). Davon abzuweichen besteht hier jedoch kein Anlass, da sich das vom Obersten Gerichtshof ordinierte Gericht - entgegen der in der Vorlageverfügung des Erstgerichtes geäußerten Auffassung - keineswegs mit dem Sitz der klagenden Partei decken muss, sondern hiefür durchaus auch der (hier von der Klägerin ausdrücklich begehrte) Sitz der Klagevertreter in Frage kommen und demgemäß nach der zitierten Gesetzesstelle bestimmt werden kann.
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