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4Nc25/03v•OGH 4Nc25/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 132/03x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Günther Z*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267 EUR), über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der ursprünglich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen die Beklagte als Erstbeklagte und die Aventis Pharma GmbH als Zweitbeklagte eingebrachten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 65.400 EUR sA an Schadenersatz zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus, welche sich der Kläger anlässlich ihrer Plasmaspenden in den Jahren 1973 bis 1974 zugezogen hat, zur ungeteilten Hand haften.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Auf Antrag des Klägers wurde gemäß § 230a ZPO die Zurückweisung der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage aufgehoben und die Klage an das Landesgericht Linz überwiesen.
Der Kläger begehrt nunmehr, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren.
Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a uva). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z; 4 Nc 14/03a). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insbesondere dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4), liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:
Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren schon wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, auch wenn, wie die Beklagte geltend macht, ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 8/03d; 3 Nc 10/03f; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 5 Nc 14/03h; 7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03g) und die (theoretische) Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der ehemaligen Plasmapheresestelle in Linz besteht (4 Nc 14/03a). Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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