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13Ns21/03•OGH 13Ns21/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über den Antrag des Zijad S***** auf außerordentliche Wiederaufnahme eines gegen ihn geführten, nicht mit einem Aktenzeichen benannten Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Zu einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist nur der Generalprokurator berechtigt. Anträge von Privaten, die darauf abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.
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