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3Ob233/02i•OGH 3Ob233/02i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich W*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Juni 2002, GZ 17 R 108/02g-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 31. Dezember 2001, GZ 14 C 601/01a-11, aufgehoben wurde, über Antrag der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 14. Juli 2003, GZ 3 Ob 233/02i-24, wird dahin berichtigt, dass
1. ) die Kostenentscheidung (zweiter Absatz des Spruchs) zu lauten hat:
"Die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten"
2. ) Der letzte Absatz der Begründung auf den Seiten 7 und 8 zu lauten hat:
"Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Die klagende Partei hat in der Rekursbeantwortung zwar auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen, jedoch ausdrücklich beantragt, die von ihr verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung seien weitere Verfahrenskosten."
Begründung:
Die Nichtbeachtung des Antrags der klagenden Partei in der Rekursbeantwortung war als offenbare Unrichtigkeit gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen.
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