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1Nc33/03y•OGH 1Nc33/03y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.477,91 EUR sA den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von 6.477,91 EUR und leitet diesen Anspruch aus einem von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien ab. Zur Behandlung dieser Klage wäre sohin grundsätzlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien berufen. Wird aber - wie hier - der Ersatzanspruch aus einem Verhalten von Richtern des dem an sich zuständigen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).
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