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4Nc27/03p•OGH 4Nc27/03p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu 4 Cg 60/01i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Robert H***** als Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH, , 2. Markus B, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. Axel M*****, vertreten durch Dr. Peter Kisler DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, 4. Wolfgang Z*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, 5. Sonja M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, 6. Inge S*****, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, 7. Richard V*****, vertreten durch Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen (in Ansehung der Erstbeklagten) Aufhebung eines Vertrags (Streitwert 2.332,83 EUR) und (in Ansehung der zweit- bis siebentbeklagten Partei) insgesamt 33.429,50 EUR sA (Rechtsmittelinteresse 13.371,80 EUR sA), über den Delegierungsantrag des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
In der außerordentlichen Generalversammlung der A***** GmbH vom 21. 12. 2000 wurde beschlossen, das Stammkapital von 70.000 EUR auf 116.656,66 EUR zu erhöhen. Unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter wurden 18 neue Gesellschafter zugelassen. Der Kläger war einer dieser neuen Gesellschafter. Er übernahm einen Anteil von 2.332,83 EUR und zahlte neben dem Nominalbetrag noch ein Agio von 31.096,67 EUR, somit insgesamt 33.429,50 EUR. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. 4. 2001, 23 S 163/01t-5, wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin zustandegekommenen Vertrags, in eventu die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Er begehrt weiters, die zweit- bis siebentbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 33.429,50 EUR sA zu zahlen, die zweit- bis sechstbeklagten Parteien jedoch höchstens je 6.685,50 EUR sA. Das gegen den Erstbeklagten geführte Verfahren wurde mittlerweile für nichtig erklärt und die Klage insoweit zurückgewiesen (ON 53). Hinsichtlich des Siebentbeklagten wurde die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen (ON 32). Die Unzuständigkeitseinrede des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeklagten wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 32, 43).
Der Zweit- und der Drittbeklagte beantragen, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil beim Handelsgericht Wien zu 25 Cg 187/01t ein Verfahren anhängig sei, in dem es um dieselben Rechtsfragen gehe. Mittlerweile habe nämlich ein weiterer "Neugesellschafter" der A***** GmbH eine inhaltsgleiche Klage gegen den Großteil der Beklagten dieses Verfahrens eingebracht (ON 15, 17).
Der Kläger und auch die anderen Parteien sprachen sich gegen die Delegierung aus (ON 18, 21).
Das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll nach herrschender Auffassung der Ausnahmefall sein. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall wird der Delegierungsantrag im Wesentlichen nur mit der allenfalls gegebenen Möglichkeit begründet, das Verfahren gegen den Zweit- und den Drittbeklagten mit einem Verfahren zu verbinden, das zwar aus demselben Rechtsgrund, aber von einem anderen Kläger gegen sie anhängig gemacht worden ist. Das Verfahren gegen die anderen Beklagten müsste, soweit es noch vor dem vorlegenden Gericht anhängig ist, hier weitergeführt werden. Das zeigt, dass die Delegation für den Kläger keinesfalls zweckmäßig ist, müsste er sein Verfahren doch auch insoweit, als er die Klage bei einem zuständigen Gericht eingebracht hat, nunmehr bei zwei Gerichten weiterführen. Es trifft daher nicht zu, dass die Delegierung geeignet wäre, ein "doppeltes Beweisverfahren" zu verhindern. Damit ist die Delegierung unabhängig davon unzweckmäßig, ob, wie der Zweitbeklagte behauptet, die meisten Parteien und Zeugen ihren Wohnsitz in Wien und Niederösterreich haben.
Der Delegierungsantrag musste erfolglos bleiben.
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