OGH 8Nc36/03s

8Nc36/03sSupreme CourtOct 7, 2003

Full text

OGH 8Nc36/03s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Liebscher Hübel Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** OHG, ***** wegen EUR 710,-- sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, bei welchem sie den Rechnungsbetrag von EUR 710 sA für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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