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10ObS223/03x•OGH 10ObS223/03x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald T*****, Angestellter, *****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2003, GZ 12 Rs 13/03y-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 2002, GZ 32 Cgs 158/01a-37, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 6. 12. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 24. 8. 2000 auf Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 16. 12. 1991 ab.
Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger mit der Begründung, er habe am 22. 6. 1989 und am 16. 12. 1991 Arbeitsunfälle erlitten und die aus diesen beiden Arbeitsunfällen resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage insgesamt mindestens 30 vH, eine Versehrtenrente im Ausmaß von mindestens 30 vH der Vollrente ab 1. 9. 2000.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens für den Zeitraum vom 1. 9. 2000 bis 16. 11. 2000 und hob das Ersturteil im übrigen Umfang, also hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente ab 17. 11. 2000, auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision (gegen das Teilurteil) nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ihrem ganzen Inhalt nach richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherstellen bzw das Klagebegehren abweisen.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig. Soweit sich das Rechtsmittel der beklagten Partei gegen die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens für den Zeitraum vom 1. 9. 2000 bis 16. 11. 2000 durch das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet, fehlt der beklagten Partei die Beschwer. Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus; fehlt sie, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 Vor § 461 mwN).
Soweit sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet, handelt es sich in Wahrheit um einen Rekurs, wobei die unrichtige Bezeichnung nicht schadet (§ 84 Abs 2 ZPO). Der Rekurs ist aber gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).
Es ist dem Obersten Gerichtshof daher jedenfalls derzeit ein Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei verwehrt, worin sie die Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrundeliegenden Rechtsansicht bekämpft. Das Rechtsmittel der beklagten Partei war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
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