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11Os120/03•OGH 11Os120/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr.Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag.Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ15EHv1/93 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juli 2003, AZ21Bs196/03, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten (ON 376 des Strafaktes), mit welchem ein zum wiederholten Male gestellter Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden war, nicht Folge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde S*****s, die jedoch als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist.
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