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9Ob90/03f•OGH 9Ob90/03f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerd O*****, , vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei RGmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 22.123,06 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2003, GZ 1 R 258/02d-29, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Verteilung der Beweislast durch die zweite Instanz lassen die näheren Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls außer Betracht. Vor allem fehlt in der Revision jede Bezugnahme darauf, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die ausgezahlten Löhne entsprechend einer Anweisung der Eltern des Klägers - der Vater war damals Inhaber des Betriebs - "nicht immer" dem Kollektivvertrag entsprachen. Vielmehr gab es Arbeitnehmer im Betrieb, bei denen ganz bewusst von der kollektivvertraglichen Lohnberechnung abgewichen wurde. Dies fällt aber bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten umso mehr ins Gewicht, als unter den hievon betroffenen Arbeitnehmern zumindestens zwei waren, auf die der Kläger sein Ersatzbegehren gegen den Beklagten stützt, dem er vorwirft, die Sonderzahlungen nicht dem Kollektivvertrag entsprechend errechnet zu haben. Dazu kommt, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen (S 147 des Aktes) nur auf die Lohnverrechnung hinsichtlich dreier Mitarbeiter stützt und offen geblieben ist, ob neben den beiden (vom Erstgericht nur beispielsweise [..."insbesondere"] hervorgehobenen) auch der dritte betroffene Arbeitnehmer auf Grund einer Anweisung des damaligen Arbeitgebers abweichend vom Kollektivvertrag entlohnt wurde. Berücksichtigt man ferner, dass die vom Kläger nunmehr kritisierte Berechnungsmethode bereits viele Jahre vor dem Übergang des Betriebs auf ihn praktiziert wurde und die näheren Ursachen dafür nicht feststellbar sind, ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die vom Kollektivvertrag abweichende Berechnung der Sonderzahlungen für drei Mitarbeiter für sich allein die Annahme der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des beklagten Steuerberaters nicht rechtfertigen könne, jedenfalls nicht unvertretbar. Von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden krassen Fehlbeurteilung kann daher nicht die Rede sein.
Ob im zu beurteilenden Einzelfall der Umstand, dass der Beklagte anlässlich des Betriebsübergangs den Kläger (Betriebsübernehmer) nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass für drei Arbeitnehmer die Sonderzahlungen seit Jahren abweichend von den kollektivvertraglichen Bestimmungen berechnet wurden, als eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung zu werten ist, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann abermals nicht die Rede sein, zumal auch in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass mindestens zwei der betroffenen Arbeitnehmer über Anweisung der damals den Betrieb führenden Eltern seit Jahren nicht nach dem Kollektivvertrag entlohnt wurden und daher wohl entsprechende Rechte gegenüber dem Arbeitgeber erworben hatten, an die auch der Kläger (der im Übrigen schon jahrelang im Betrieb arbeitete und ihn daher bestens kannte) gebunden war.
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