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9Ob113/03p•OGH 9Ob113/03p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und wiederaufnahmebeklagten Partei Verlassenschaft nach dem am 13. Juni 2000 verstorbenen Dr. Robert K*****, zuletzt , vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und wiederaufnahmeklagende Partei Dipl. Ing. Jana K, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 58.398,20 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden und wiederaufnahmebeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 16 R 164/02h-53, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionswerberin vermag keinen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen, sondern macht inhaltlich eine Beweisrüge geltend. Gemäß § 535 ZPO ist ein im Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Verfahren ergehendes Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmeklage nur mit Revision bekämpfbar. Der Revisionswerber ist daher auf die im § 503 ZPO normierten Revisionsgründe beschränkt (SZ 57/106), sodass eine Beweisrüge unzulässig ist.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass im Erklärungsverhalten des mittlerweile verstorbenen früheren Klägers und der Beklagten der Abschluss eines Schenkungsvertrages zu ersehen ist, ist vertretbar. Ist demnach Schenkungswille anzunehmen, ist das von der Revisionswerberin relevierte Motiv (der Familienversorgung) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 901 ABGB - aber bedeutungslos (7 Ob 192/01p).
Auf die von der Beklagten und Wiederaufnahmeklägerin unaufgefordert beim Revisionsgericht eingebrachte, anwaltlich nicht gefertigte "Äußerung" zur außerordentlichen Revision ist im Hinblick auf die Zurückweisung nicht einzugehen.
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