OGH 10Nc26/03k

10Nc26/03kSupreme CourtOct 10, 2003

Full text

OGH 10Nc26/03k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH Co KG, , vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei S I***** s***** S*****, Italien, wegen EUR 1.498,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Kufstein bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Italien hat, eine restliche Forderung von EUR 1.498,-- sA gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Gütertransporte per LKW innerhalb Europas, auch mit Übernahme, Ort und/oder Empfangsort in Österreich durchgeführt. Die für diese ordnungsgemäß erbrachten Leistungen erstellten Rechnungen ergäben einen Rechnungsbetrag von insgesamt EUR 28.007, worauf die beklagte Partei eine Teilzahlung von EUR 26.440,50 geleistet habe. Unter Berücksichtigung eines von der klagenden Partei nicht bestrittenen Abzuges in Höhe von EUR 68,50 bestehe noch eine offene Forderung in Höhe von EUR 1.498. Die von der beklagten Partei insoweit erklärte Aufrechnung einer Schadenersatzforderung sei aufgrund der vereinbarten Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unzulässig und unberechtigt. Die Teilzahlung und Aufrechnung sei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf alle näher aufgelisteten Rechnungen erfolgt, wobei einzelne dieser Rechnungen LKW-Gütertransporte mit Empfangsort bzw Übernahmeort in Österreich betroffen hätten. Selbst wenn man die geleistete Teilzahlung auf die jeweils älteste Rechnung anrechnen würde, bliebe jedenfalls eine Rechnung über einen Transport mit Empfangsort in Innsbruck unbeglichen. Grenzüberschreitende LKW-Gütertransporte unterlägen den Bestimmungen der CMR. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes werde die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN beantragt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem maßgebenden Klagevorbringen lagen den einzelnen Rechnungen jeweils grenzüberschreitende Beförderungen zugrunde. Nach der von der klagenden Partei vorgenommenen Anrechnung der erfolgten Teilzahlung auf die einzelnen Rechnungsteilbeträge bleiben noch Rechnungsbeträge aus Beförderungen offen, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort jeweils in Österreich lag, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0046376). Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes Kufstein.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.