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8Nc27/04v•OGH 8Nc27/04v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidi F*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.000,- sA, über den Antrag beider Parteien auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass sie bei ihr in der Zeit von 14. März 1998 bis 13. Jänner 2003 als Angestellte beschäftigt gewesen sei und Rechnungslegung. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich unter anderem auf in Wien wohnhafte Zeugen (ON 7).
Nach Bestreitung des Anspruchs durch die Beklagte, die sich unter anderem auf einen in St. Pölten wohnhaften Zeugen berief (ON 3), und Durchführung einer Streitverhandlung stellten beide Parteien einvernehmlich den Antrag auf Delegierung der Streitsache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ON 10).
Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle einvernehmlicher Antragstellung bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in § 31a Abs 1 ZPO sogar ein die Gerichte bindender Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 4 zu § 31 JN; 1 Nd 18/00). In Anbetracht des Wohnortes des Großteils der beantragten Zeugen in Wien und in der Nähe Wiens kann der begehrten Überweisung die Zweckmäßigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden. Das Einholen einer Äußerung des vorlegenden Gerichtes (§ 31 Abs 3 JN) konnte bei dieser Sachlage unterbleiben (1 Nd 18/00).
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