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4Ob152/04p•OGH 4Ob152/04p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin Anneliese S*****, vertreten durch Putz-Haas Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Oktober 2003, GZ 20 R 72/03h-90, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Antragsteller macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Wertermittlungsmethode im Aufteilungsverfahren heranzuziehen sei. Die Vorinstanzen hätten nicht begründet, warum der Verkehrswert und nicht der Sachwert den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Das Wertermittlungsverfahren ist vom Sachverständigen auszuwählen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (1 Ob
230/97z; 9 Ob 276/01f, 4 Ob 208/01v = EFSlg 97.321 ua; s auch 1 Ob
148/97i = SZ 71/4). Die Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung
ist im Übrigen eine Billigkeitsentscheidung, die nur dann anfechtbar ist, wenn sie nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt (9 Ob 33/00v, 9 Ob 186/00v, 9 Ob 305/00v = EFSlg 95.016). Das wird im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher keinesfalls vor.
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