The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Nc21/04t•OGH 2Nc21/04t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf Partner in Wien, wider die beklagte Partei *****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 3.368,04 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirchen zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen.
Begründung:
Im Jänner 2004 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein von der klagenden Partei gehaltenes und ein bei der beklagten Partei versichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz der Reparaturkosten und unfallskausaler Spesen.
Die beklagte Partei wendete ein, es sei von einer Verschuldensteilung 1:1 auszugehen und sei der geltend gemachte Anspruch überhöht. Sie beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen mit der Begründung, der Unfall habe sich in 9562 Himmelberg, Gerichtsbezirk Feldkirchen, ereignet, der Ortsaugenschein sei daher im Sprengel dieses Gerichtes durchzuführen. Auch der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe seinen Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes. Auch die Einvernahme des Lenkers des Klagsfahrzeuges werde im Zuge des Ortsaugenscheines im Himmelberg und nicht in Wien stattzufinden haben.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Feldkirchen im Interesse aller Parteien, weil nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist und auch ein Zeuge im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Feldkirchen durchgeführt werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.