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8Ra97/04z•OLG Wien 8Ra97/04z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Manica als Vorsitzenden sowie die Richter DDr.Schwarz und Dr.Glawischnig in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt *****, *****, *****, vertreten durch Mag.Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zisterdorf, wider die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte-GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.1.2004, 7 Cga 147/03t-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Ein weiterer Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 25.6.2003 dem Kläger am selben Tag zugegangene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, da diese gemäß § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG sozialwidrig sei.
Mit Urteil vom 19.1.2004 wies das Erstgericht das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GesmbH nicht zur Anfechtung einer Kündigung nach § 105 ArbVG berechtigt sei.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung wies das Erstgericht das Kostenbegehren der beklagten Partei mit der Begründung ab, dass im Kündigungsanfechtungsverfahren grundsätzlich ein Kostenersatz nur für das Verfahren in dritter Instanz vorgesehen sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger ein Prozesskostenersatz von EUR 3.015,80 (darin EUR 501,66 USt und EUR 5,80 Barauslagen) an die beklagte Partei auferlegt werde. Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin bekämpft die erstgerichtliche Kostenentscheidung mit dem Argument, dass § 58 Abs.1 ASGG nicht zur Anwendung komme, weil ein Verfahren gemäß § 50 Abs.2 ASGG nicht vorliege. Diese Streitigkeiten seien als "Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. oder V.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben" definiert. Gemäß § 36 Abs.2 Z 1 ArbVG sei der II.Teil des genannten Gesetzes auf Geschäftsführer einer juristischen Person nicht anwendbar, weshalb die Klage auch abgewiesen worden sei. Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II.Teil des ArbVG ergeben, könnten daher für den Kläger als Geschäftsführer der beklagten Partei unter keinen Umständen entstehen. Die vom Gesetzgeber im § 50 Abs.2 ASGG gewählte Formulierung ziele eindeutig darauf ab, dass eine entsprechende Streitigkeit zwischen den Streitparteien zumindest denkmöglich sei, was hier eben nicht der Fall sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 58 Abs.1 ASGG steht in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs.2 einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Rechtsstreitigkeiten gemäß § 50 Abs.2 ASGG sind "Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse", die sich aus dem II. oder V.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr.22/1974 betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Im II.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes - mit der Überschrift Betriebsverfassung - wird in § 105 die Anfechtung von Kündigungen geregelt. Gemäß § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist.
Gerade auf diese Bestimmung hat sich der Kläger in seiner Klage unmissverständlich gestützt und die Rechtsunwirksamerklärung der von der beklagten Partei am 25.6.2003 ausgesprochenen Kündigung begehrt. Das Erstgericht hat daher über eine Rechtsstreitigkeit im Sinn des § 50 Abs.2 ASGG entschieden. Der Umstand, dass es zu einer Abweisung des Klagebegehrens kam, weil der Kläger gemäß § 36 Abs.2 Z 1 ArbVG nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des II.Teiles des ArbVG fällt, stellt lediglich eine Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung über die Klage dar, vermag jedoch nichts am Wesen des, mit der Kündigungsanfechtungsklage eingeleiteten Rechtsstreits als "betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit" im Sinn des § 50 Abs.2 ASGG zu ändern.
Eine andere Rechtsauffassung wäre untragbar, stellt sich oft erst nach jahrelanger Verfahrensdauer das Nichtvorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, (iSd II.Teils des ArbVG) zB gemäß § 36 Abs.2 Z 2 (leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht), heraus.
Da sich somit die erstgerichtliche Kostenentscheidung als zutreffend erweist, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch für die Rekursbeantwortung des Klägers kommt jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs.1 ASGG nicht in Betracht.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rekurses gründet sich auf § 528
Abs.2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
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