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11Os63/04•OGH 11Os63/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert Friedrich K***** und Karl W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 512 Hv 83/03g des Landesgerichtes Korneuburg, über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2004, AZ 21 Bs 100/04, gerichteten Eingaben des Karl W***** vom 4. Mai 2004 und vom 25. Mai 2004 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Gründe:
Karl W***** wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 15. Dezember 2003, GZ 512 Hv 83/03g - 25, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 30. April 2004, AZ 21 Bs 100/04, nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung richten sich zwei an das Oberlandesgericht Wien adressierte Eingaben Karl W*****s vom 4. und 25. Mai 2004, in welchen er mit der Erklärung, das Berufungsurteil nicht anzuerkennen, ersichtlich dessen Überprüfung im Rechtsmittelweg anstrebt.
Nach dem im Strafverfahren herrschenden Grundsatz der Zweiinstanzlichkeit sind Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichtes - hier des Oberlandesgerichtes Wien -, die über ein Rechtsmittel - hier die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg - ergehen, unanfechtbar.
Die vorliegenden Eingaben, mit denen nach ihrer Zielsetzung das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht bekämpft wird, waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
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