OGH 2Ob72/03g

2Ob72/03gSupreme CourtAug 5, 2004

Full text

OGH 2Ob72/03g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Grauf und Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen EUR9.885,32 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5.Dezember2002, GZ5R150/02x29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Juni2002, GZ22Cg221/01v20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei betreibt ein Transportunternehmen. Sie wurde von der beklagten Partei beauftragt, einen Standardsattelauflieger zum Transport von (Beton)Hohldielen in einer Länge von 12m und mit einem Gewicht von 24,235 Tonnen zur Verfügung zu stellen. Die Hohldielen wurden auf dem Gelände der beklagten Partei mit einem Travellerlift, der von einem Mitarbeiter der beklagten Partei bedient wurde, auf den Sattelaufleger geladen, wobei die zum Transport notwendige (vordere) Quertraverse entgegen der Weisung des Kraftfahrers der klagenden Partei nicht unmittelbar auf dem "Königszapfen" (Sattelkupplung), sondern 50cm weiter vorne zum Liegen kam. Dem Kranfahrer wäre es möglich gewesen, die Position der Sattelkupplung abzuschätzen. Dem Kraftfahrer der klagenden Partei fiel nach Abschluss des Ladevorgangs zwar auf, dass sich der Sattelauflieger etwas nach vorne neigte, er kontrollierte aber dennoch nicht, ob die Quertraversen in der von ihm gewünschten Art und Weise auf der Ladefläche des Aufliegers abgesetzt wurden. Während der Fahrt zum Gelände der klagenden Partei traten schwingende Beanspruchungen am Auflieger auf, die zu einem Abknicken des Sattelaufliegers führten. Wäre der Aufsetzpunkt der Ladung im Bereich des "Königszapfens" gelegen, wäre eine Beschädigung des Aufliegers durch ein Abknicken unterblieben.

Die klagende Partei bemerkte am 27.8.1999 (Verladetag) auf ihrem Betriebsgelände die Beschädigung des Sattelaufliegers.

Mit der am 12.10.2001 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens am Auflieger, Verdienstentgang und den Ersatz weiterer Unkosten von insgesamt S136.025. Der Schaden sei deshalb eingetreten, weil der Sattelauflieger von Mitarbeitern der beklagten Partei unsachgemäß beladen worden sei. Der Fahrer des Sattelaufliegers habe den Kranführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vordere Unterlagsbock direkt auf der Sattelkupplung abgesetzt werden müsse, damit der Druck der Ladung direkt auf die Sattelkupplung wirken könne. Tatsächlich sei die Ladung so verladen worden, dass der vordere Teil direkt an der Stirnwand des Aufliegers angestanden und somit auch der Unterlagsbock in Richtung Stirnwand verschoben gewesen sei.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete letztlich ein, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art32 CMR verjährt seien.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR7.413,99 sA und wies ein Mehrbegehren von EUR2.471,33 ab.

Ausgehend von den eingangszusammengefasstwiedergegebenen Feststellungen erörterte es rechtlich, die CMR regle nur die Haftung des Absenders für die dem Frachtführer durch die mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden und Kosten, nicht aber für die durch mangelhafte Verladung auf den Transportmitteln des Frachtführers entstehenden Schäden und sonstigen Kosten, weshalb die Bestimmungen des materiellen nationalen Rechtes zum Tragen kämen. §429 HGB komme nicht zur Anwendung, weil hier nur die Haftung des Frachtführers für die transportsichere Verladung geregelt sei. Es sei daher konkret auf die Bestimmungen über den Werkvertrag abzustellen. Den Absender treffe im Rahmen der allgemein zwischen den Vertragsparteien bestehenden Schutzund Sorgfaltspflichten eine Nebenpflicht dahin, die Beladung so vorzunehmen, dass das Fahrzeug des Frachtführers nicht beschädigt werde. Den Frachtführer treffe die Verpflichtung, den Absender auf die möglichen Gefahren bei der von ihm gewählten Verladeart hinzuweisen. Maßgeblich für die Frage, wer die Haftung für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verladung bzw Verstauung am Frachtgut und/oder am Transportmittel des Frachtführers entstünden, zu übernehmen habe, sei, wer den Ladevorgang tatsächlich durchgeführt habe. Eine Mithilfe des Frachtführers spiele keine Rolle, wenn diesem die Verladung nicht oblegen sei. Im Zweifel sei die Beladung Sache des Absenders. Hier sei der Beladevorgang weitestgehend allein von der beklagten Partei durchgeführt worden, weshalb sie für die mangelhafte Beladung hafte. Selbst dann, wenn der Kraftfahrer der klagenden Partei beim Beladevorgang behilflich gewesen wäre, wäre er als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Das Verhalten des Genannten sei auffallend sorglos gewesen, weil er gewusst habe, wie der Auflieger zu beladen gewesen sei, dies dem Belader auch ausdrücklich mitgeteilt habe, nach der Beladung bemerkt, dass sich der Auflieger nach vorne neige, aber nichts getan habe. Dies begründe ein Mitverschulden der klagenden Partei; eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei sei angemessen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, wohl aber der Berufung der beklagten Partei statt und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eines Eingehens auf die Tatsachenrüge bedürfe es nicht, weil das Klagebegehren bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen sei. Nach §439a HGB seien auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straßeausgenommen Umzugsgutmittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern die Art2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland lägen.Art32 Z1 CMR sehe vor, dass Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr verjährten. Die Verjährungsfrist beginne bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung des Gutes (lita), bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden sei, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer (litb) und in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages (litc). Der Tag, an dem die Verjährung beginne, werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

Nach Lehre und Rechtsprechung greifeArt32 CMR nur dann, wenn ein Transportvertrag im Sinn des Art1 CMR geschlossen worden sei, erfasse dann aber alle Ansprüche, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Absenders bzw des Empfängers oder um Ansprüche des Frachtführers handle und ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht, ob sie auf Vertrag oder außervertragliche Rechtsgrundlagen gestützt worden seien. Sie müssten nur mit einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen. Es müsse sich um Ansprüche handeln, die zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besäßen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt seien, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte. Der von der beklagten Partei mit der klagenden Partei wegen des Transports von fünf Hohldielen mittels eines Sattelaufliegers abgeschlossene Transportvertrag unterliege als entgeltlicher Vertrag gemäßArt1 CMR diesem Abkommen unabhängig davon, dass der Ort der Ablieferung nicht feststehe, weil er jedenfalls nach dem 28.7.1990 abgeschlossen worden sei und seit diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der CMR auch dann anzuwenden seien, wenn dieser im Inland gelegen sein sollte. Daraus folge, dass auch für die sich aus dem ABGB ergebenden Ansprüche der klagenden Partei als Frachtführerin und somit Beteiligte am Frachtvertrag die besonderen VerjährungsbestimmungendesArt32 CMR gälten. Selbst wenn nicht feststehe, wann genau der Beförderungsvertrag geschlossen worden sei, sei für die Frage, ob Verjährung eingetreten sei, günstigstenfalls davon auszugehen, dass dies spätestens am Tag der Beförderung, somitam27.8. 1999, erfolgt sei. Die einjährige Verjährungsfrist habe daher spätestens am 28.11.1999 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Klageam12.10. 2001 abgelaufen gewesen. Die beklagte Partei habe den Umstand der eingetretenen Verjährung ausdrücklich eingewendet.

Das Berufungsgericht sprach über Antrag nach §508 ZPO aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die die Frage der Anwendbarkeit der besonderen Verjährungsbestimmungen auf einen Anspruch des Frachtführers wegen eines an seinem Transportmittel eingetretenen Schadens konkret zum Gegenstand habe. Es bestehe ein Bedürfnis an der Klarstellung der Frage, welcher Verjährungsfrist die Geltendmachung dieser Schäden unterliege.

In der Revision der klagenden Partei wird geltend gemacht, dass nach der bisherigen Rechtsprechung die CMR auf eine Beschädigung des Transportmittels nicht anzuwenden sei und sich die verkürzte VerjährungsfristgemäßArt32 Abs2 CMR nur auf Reklamationen hinsichtlich des Zustandes oder des Verlustes des Gutes beziehen könne. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes widerspreche auch dem RegelungszweckdesArt32 CMR, der im Schutz zugunsten des Frachtführers liege. Letztlich sei nicht erörtert worden, ob das Verhalten der beklagten Partei nicht als grob fahrlässig einzustufen wäre, weshalb die dreijährige VerjährungsfristdesArt32Abs2 CMR zur Anwendung zu kommen habe.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und primär die Zurückweisung der Revision der klagenden Partei als unzulässig beantragt; hilfsweise wurde beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig; sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt:

Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes: Durch das BinnenGüterbeförderungsgesetz vom 28.6.1990 BGBl 459 wurde §439a HGB eingeführt, wonach auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straßeausgenommen Umzugsgutmittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern die Art2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19.Mai1956 BGBl Nr138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden sind, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Diese Bestimmung hat eine einschneidende Änderung des Frachtrechtes in Österreich mit sich gebracht, weil es den bedeutendsten Bereich, auf den die §§425ff HGB bislang unmittelbar angewendet worden waren, nunmehr der CMR unterstellt (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB3§439a Rz1).

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass auf den gegenständlichen Transport die CMR unmittelbar anzuwenden ist, weil jedenfalls der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich lag (Art1 Abs1 CMR) und die CMR auch dann anzuwenden ist, wenn auch der Ort der Ablieferung in Österreich gelegen seinsollte (§439a HGB). Nach der zu den Verjährungsbestimmungen des Art32 CMR ergangen, bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung (RISJustiz RS0074001, RS0073971) unterliegen alle Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, der Verjährungsfrist desArt32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.

Jesser (Frachtführerhaftung nach der CMR, 179f) führt aus, dass die VerjährungsbestimmungdesArt32 zwar vor allem eine Schutzbestimmung für den Frachtführer darstellt, betont aber, dass dieser Verjährungsregel alle Ansprüche, die sich aus einer diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Beförderung ergeben, unterworfen sind, somit unter Umständen auch Ansprüche, die gar nicht selbst aus der CMR abgeleitet werden. Dieselbe (Rechtsprechung Transportrecht ecolex 2000, 22) führt weiters aus, dass hinsichtlich der nach der Vorschrift desArt32 CMR verjährenden Ansprüche ein sehr weites Verständnis herrsche.

Nach Csoklich (Einführung in das Transportrecht 252) gilt die Verjährungsregelung für alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, somit auch für außervertragliche Ansprüche und sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für solche gegen ihn (derselbe, CMR gilt nun auch für innerösterreichische Straßengütertransporte, RdW 1990, 368).

Letztlich führt Koller (Transportrecht5Art32 CMR Rz1) aus, diese Bestimmung umfasse alle Ansprüche, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Absenders bzw Empfängers oder um Ansprüche des Frachtführers handle. Es müsse sich um Ansprüche der direkt an den CMRTransportvertrag beteiligten Personen handeln. Es sei gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht, ob sie auf Vertrag oder außervertragliche Rechtsgrundlagen gestützt würden. Die Ansprüche müssten nur irgendwie mit der CMRBeförderung sachlich zusammenhängen. So seien auch die Ansprüche aus der Beschädigung des Fahrzeuges beim Beladen unter diese Verjährungsbestimmung zu subsumieren (aaO FN25).

Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Danach ist die VerjährungsbestimmungdesArt32 CMR auf alle Ansprüche der direkt an den CMRTransportvertrag beteiligten Personen anzuwenden, gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht (wie hier) gestützt werden (Schütz in StraubeHGB3Art32 CMRRz1).

Da hiereingemäß§439a HGB nach der CMR zu beurteilender Beförderungsvertrag vorliegt, sind auch die Verjährungsbestimmungen desArt32 auf die Ansprüche des Frachtführers aus Beschädigung an seinem Transportmittel anzuwenden. Der vorliegende Anspruch entspringt aus der Ausführung des Vertrages, weshalb aucheinerderin §439a HGB geregelten Anknüpfungspunkte für die Geltung der CMR für rein innerstaatliche Transporte gegebenist.

NachArt32Abs1 CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.

Die klagende Partei hat auch grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers behauptet.

Die Frage, ob grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers vorliegt, kann mangels ausreichender Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der in der CMR enthaltene Begriff "dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden"(Art29 und 32 CMR) dem Begriff der groben Fahrlässigkeit (SZ 47/101). Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Nachlässigkeit vorliegt und der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist bzw ist dann gegeben, wenn jemand etwas nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wurde (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz546 mwN). Insbesondere spielen bei Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, jedenfalls die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden eine Rolle (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz547).

Zu prüfen ist nun weiters, wen die Verpflichtung zur Beladung des Transportgutes traf.

Das Erstgericht hat das Verhalten des Fahrers der klagenden Partei als auffallend sorglos qualifiziert. In der Revision wird die Meinung vertreten, dass dieses Verhalten der beklagten Partei zuzurechnen sei.

Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Zweifel ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz in Straube HGB3 Rz9 zu §429). Entscheidend ist, wer die Verladung tatsächlich vornimmt (SZ 55/123; SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz aaO). Ist im Einzelfall der Frachtführer nicht zum Beladen verpflichtet, wirkt er jedoch dabei mit, haftet er für von ihm verschuldete Schäden wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten allenfalls nach §1313a ABGB (Schütz aaO mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Fahrer der klagenden Partei dem Kranführer der beklagten Partei, der die Beladung tatsächlich vorgenommen hat, die Weisung erteilt, die Last derart aufzulegen, dass die vordere Querstrebe genau über dem "Königszapfen" zum Liegen kommt. Nach Durchführung der Beladung wurde von diesem allerdings nicht mehr kontrolliert, ob diese Weisung eingehalten wurde, obwohl er bemerkt hatte, dass sich der Sattelaufleger "nach vorne neigte". Die Unterlassung dieser Kontrolle ist aber nicht mehr der beklagten Partei zuzurechnen, weil der Ladevorgang bereits abgeschlossen war.

Haftungsbegründend ist somit nur das Verhalten des Kranführers der beklagten Partei, der die Beladung tatsächlich vorgenommen hatte. Ob diesem grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und ob daher die VerjährungsfristdesArt32Abs1 erster Satz (einjährige Verjährungsfrist) oder zweiter Satz (dreijährige Verjährungsfrist) anzuwenden ist, kann noch nicht beurteilt werden.

Ausschlaggebend ist nach den oben dargestellten Erwägungen, inwieweit der Kranführer die Möglichkeit hatte, die erteilte Weisung (Aufliegen der Last auf dem Königszapfen) zu befolgen und ob er auch ohne Hilfe des Lastwagenfahrers beurteilen konnte, ob die Last auf der Anhängerkupplung zu liegen kommt; weiters inwieweit ihm die Gefahr bewusst sein musste, dass eine Verschiebung des Auflagepunktes um 50cm eine Beschädigung des Anhängers wahrscheinlich macht.

Zu beachten wird weiters sein, dass nach der jüngeren Rechtsprechung (Nachweise Schütz in Straube HGB3 Rz23 zu §430) den Schädiger die Darlegungslast über den konkreten Geschehensablauf und über generelle, also die Organisation zur Abhaltung von Schädigungen betreffenden Umstände trifft. Insbesondere hat der Schädiger dem gegen ihn erhobenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit substanziiert entgegenzutreten und die konkret gepflogenen Maßnahmen darzulegen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die bloß unsubstanziierte Bestreitung des Vorwurfes müsse als Geständnis des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit gewertet werden (Schütz in Straube aaO).

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diesen Umstand mit den Parteien zu erörtern und Feststellungen zu treffen haben, die die Beurteilung ermöglichen, ob dem Kranführer der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §52 ZPO.

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