OGH 12Os66/04

12Os66/04Supreme CourtAug 5, 2004

Full text

OGH 12Os66/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gennaro P***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. März 2004, GZ 8 Hv 41/03d-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gennaro P***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er

mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (auch) schweren Betrugstaten eine fortlaufende Einahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitete, nämlich

am 3. Dezember 1998 in Ried im Innkreis Friedrich Sch***** durch Täuschung über den Wert einer angebotenen Jacke zur Übergabe von

1. 500 DM (ds 763,06 Euro) (2) und

dies versuchte, nämlich

am 3. Dezember 1998 in St. Martin im Innkreis Franz S***** durch Täuschung über den Wert einer angebotenen Jacke zur Übergabe von 10.000 S (ds 726,73 Euro) (1) sowie

am 11. September 2003 in Hörbranz Adolf S***** durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie den Wert von ihm als Sicherheit angebotener Lederwaren zur Gewährung eines Darlehens von 15.000 Euro (3).

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zum (richtig:) Betrugsvorsatz hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Schuldspruchs als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht sie die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Gesamtheit der Feststellungen zum objektiven Tathergang (US 19), wonach der Beschwerdeführer gezielt Personen fortgeschrittenen Alters als Opfer auswählte, unter Vorspiegelung persönlicher Gemeinsamkeiten deren Vertrauen erschlich und ihnen durch Täuschung über den Wert der angebotenen Waren sowie unter Beigabe scheinbar wertvoller Geschenke für nahezu wertlose Jacken um mindestens rund das 10- bzw das 20fache überhöhte Kaufpreise herauslockte bzw dies versuchte (US 4-7).

Aus welchem Grund der - logisch wie empirisch einwandfreie - Schluss von dieser wiederholten, gezielten Vorgangsweise, der ersichtlich wohlüberlegten Opferauswahl sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine ihm günstig erscheinende Gelegenheit umgehend nutzte, um zu versuchen, ein Darlehen von 15.000 EUR betrügerisch zu erlangen, auf die qualifizierte Gewerbsmäßigkeit (US 19 f) dem gesetzlichen Begründungsgebot nicht genügen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Aktenwidrigkeit bezüglich des vom Beschwerdeführer zu Punkt 2 des Schuldspruchspruchs geforderten Kaufpreises behauptend entfernt sich die Beschwerde ihrerseits von der Aktenlage, zumal das Erstgericht diesbezüglich von den - in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen (AS 408/I) - Angaben des Zeugen Friedrich Sch***** im Vorverfahren (AS 33/I) ausgegangen ist (US 14).

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu Punkt 3 des Schuldspruchs, er habe nicht 15.000 Euro, sondern nur 15.000 Schilling verlangt, sowie den diesbezüglichen Beweisergebnissen hat sich das Erstgericht - entgegen der Rüge - (ausführlich) auseinandergesetzt (S 16 bis 18).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der auf die Punkte 1 und 2 des Schuldspruchs bezogenen Prämisse, allein die Forderung eines überhöhten Kaufpreises stelle keine Täuschungshandlung iS des § 146 StGB dar, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach der vom Beschwerdeführer behauptete Wert der angebotenen Jacken den tatsächlichen um rund das 10- bzw das 20fache überstiegen, er zudem scheinbar wertvolle Geschenke in Aussicht gestellt und überdies vorgegeben hat, die Waren seien aus "echtem" Leder (US 5 bis 7, 14), und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.

Die Vortäuschung persönlicher Gemeinsamkeiten mit den Opfern hat das Erstgericht nicht als Tathandlung qualifiziert (US 2), weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen können. Indem die Beschwerde danach trachtet, aus einer isoliert herausgegriffenen Passage der Beweiswürdigung (US 14) den Schluss abzuleiten, Friedrich Sch***** habe für fünf Jacken 1.500 DM bezahlt, lässt sie die gegenteiligen Feststellungen, wonach der genannte Betrag für eine Jacke bezahlt worden ist (US 2, 6), unbeachtet und somit erneut die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dieser Preis nach den tatrichterlichen Konstatierungen (US 7) selbst als Gegenleistung für alle fünf Jacken um ein Vielfaches überhöht gewesen wäre.

Der Beschwerdeansatz zu Punkt 3 des Schuldspruchs, allein die Aufforderung, 15.000 Euro als Darlehen zu übergeben, erfülle nicht den Tatbestand des § 146 StGB, vernachlässigt prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer dem Adolf S***** angeboten hat, ihm zur Besicherung des Darlehens - angeblich wertvolle - Lederwaren zu überlassen und ihn aufgefordert hat, zur Bank zu fahren und dort einen Kredit aufzunehmen (US 8). Das Vorbringen zur Gewerbsmäßigkeit erschöpft sich in einer substratlosen Bestreitung der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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