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12Os86/04•OGH 12Os86/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 8 Hv 92/04k anhängigen Strafsache gegen Walter M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Walter M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Juni 2004, AZ 22 Bs 147/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Walter M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
In der zur Aufnahme weiterer Beweise (auf den 4. August 2004) vertagten Hauptverhandlung vom 25. Mai 2004 (ON 64) wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten Walter M***** abgewiesen und die mit Beschluss vom 27. März 2004 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt (ON 67).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2004 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten M***** gegen den die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss nicht Folge (ON 73).
Das Beschwerdegericht bejahte den dringenden Verdacht, wonach Walter M***** das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB dadurch verübte, dass er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete bzw zu verleiten versuchten, die diese in einem insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
A/I/1. Ende Juni 2000 in Klagenfurt den Angestellten der H***** Bank AG Michael Z*****, indem er ihm Sicherheiten vortäuschte und ihn so zu einer Erhöhung des Überziehungsrahmens von 20.000 S auf 100.000 S betreffend sein Girokonto verleitete, den er anschließend ausschöpfte;
2. am 11. und 30. Mai 2000 in Klagenfurt, indem er einen Verfügungsberechtigten der A***** GmbH durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zur Durchführung der Buchung zweier Italien-Reisen verleitete, durch deren Inanspruchnahme ein Schaden von 1.812,46 EUR entstand;
3. im Herbst 2000, indem er Josef K***** durch die Vortäuschung, er würde den Betrag für ein gewinnbringendes Holzgeschäft verwenden und binnen drei Monaten mit Gewinn zurückzahlen, zur Übergabe eines Betrages von 72.672,83 EUR verleitete;
4/a-f indem er in sechs Angriffen zwischen dem 24. Jänner 2001 und dem 17. Februar 2004 die H***** AG durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein und jeweils eine Einzugsermächtigung betreffend sein ungedecktes Konto unterfertigte, um insgesamt 1.438,70 EUR schädigte;
II. im Mai 2001 als Prokurist der C***** Handels GmbH, indem er den Geschäftsführer der G***** Kft Andreas A***** durch die Vortäuschung, zahlungsfähig und -willig zu sein, insbesondere durch Vorlage eines Kontoauszugs über 288.000 US-Dollar und Verschweigen der Tatsache, dass das Geld nicht zu seiner Verfügung stand, sowie durch Vorlage zweier Swift-Belege über die angebliche Bezahlung bereits erhaltener Holzlieferungen und die Zusage, dass die Überweisung bereits durchgeführt "sein müsste", zu einer weiteren Lieferung von Brettschichtholz im Wert von 54.504,63 EUR zu verleiten versuchte;
B) im Sommer 2003 in Eisenstadt zusammen mit Hubert S*****, indem er
Berechtigte der Rbank durch die Vortäuschung der Kreditwürdigkeit der Firma P und Vorlage der Kopie einer gefälschten Bankgarantie der P***** Banka Zagreb über einen Betrag von 11 Mio EUR sowie eines gefälschten Schreibens der genannten Bank, in dem die Übernehme einer Garantie in der Höhe von 25 Mio EUR avisiert wurde, zur Einräumung eines Kredits in der Höhe von fünf Millionen EUR zu verleiten versuchte.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde bestreitet der Genannte das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung (ON 63 und 64), verweist diesbezüglich weitgehend unsubstantiiert auf seine eigenen beweiswürdigenden - bloß entlastende Momente berücksichtigenden - Überlegungen in der Beschwerde (ON 68) gegen den Fortsetzungsbeschluss und moniert explizit zu den Fakten A/I/1 und 4 (jeweils des angefochtenen Beschlusses) gänzliche sowie zum Faktum A/I/3 teilweise Schadensgutmachung vor Verhängung der Untersuchungshaft und zum Faktum A/I/2 Straffreiheit im Hinblick auf ein (vom Zeugen Josef S***** allerdings bestrittenes - ON 63, S 63 ff) Kompensationsgeschäft. Zu den Fakten A/II und B behauptet er, das Versuchsstadium nicht erreicht zu haben.
Demgegenüber bejahte das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der - in seinem Beschluss detailliert angeführten (S 5 f) - Beweisergebnisse zutreffend einen dringenden Verdacht der Begehung schwerer und gewerbsmäßiger Betrügereien durch den Angeklagten und überließ die endgültige Würdigung des Sachverhaltes nach Aufnahme weiterer Beweise im Rahmen der zu diesem Zweck vertagten Hauptverhandlung (ON 64; etwa Vernehmung der Zeugen Jakob S***** und Andreas A***** zur Beurteilung der unter Punkt A/II bezeichneten Tat) mit Recht den Tatrichtern.
Soweit der Beschwerdeführer sachlich (wie auch schon in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss) behauptet, die Vorlage der gefälschten Unterlagen laut Faktum B und das ihm sonst diesbezüglich angelastete Verhalten wäre "höchstens eine Vorbereitungshandlung", verkennt er, dass gerade das auf den Eintritt tatplanwidriger Bedingungen zurückzuführende Ausbleiben des erhofften Deliktserfolges (hier der Abschluss des Kreditvertrages und die Auszahlung der Kreditvaluta) ein wesentliches Kriterium einer auf Versuch beschränkten Deliktsentwicklung sein kann (siehe auch Beschluss ON 67, S 5). Ebensowenig steht eine (teilweise) Schadensgutmachung in den Jahren 2003 und 2004 einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Taten (A/I/l, 3 und 4), die den Strafverfolgungsbehörden bereits im Jahr 2002 bekannt waren (ON 17), entgegen.
Mit der gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gerichteten Kritik, das Beschwerdegericht habe für die Prognose keine bestimmten Tatsachen angeführt und sein Persönlichkeitsbild sowie die aus redlichen Mitteln erfolgte Schadensgutmachung in den Jahren 2003 und 2004 nicht entsprechend berücksichtigt, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß seine Beschwerdeeinwände gegen den Fortsetzungsbeschluss, ohne sich mit den Überlegungen des Oberlandesgerichtes (im Sinn des § 4 Abs 1 GRBG – vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 5) auseinander zu setzen, das den Haftgrund aus den gewichtigen, und - durch die Aktenlage indiziert - auch gewerbsmäßig abgewickelten Taten, dem erheblich belasteten Vorleben des Angeklagten (ON 21, S 69 f), seiner neuerlicher Delinquenz während offener Probezeit nach einer bedingten Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ableitete und ungeachtet seiner familiären Situation als gegeben ansah.
Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Gunsten des Beschwerdeführers - ungeachtet der nach der qualifizierten Verdachtslage wiederholten Begehung schweren Betruges - bloß vom Vorwurf gewerbsmäßiger Verübung nach § 148 erster Fall StGB ausgegangen.
Der nicht näher fundierte Antrag auf Substitution der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse einer Grundrechtsbeschwerde (§ 3 Abs 1 GRBG) nicht. Walter M***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).
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