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15Os47/04 (15Os98/04)•OGH 15Os47/04 (15Os98/04)
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viktor N***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Viktor N***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 9.Jänner2004, GZ24Hv225/03g107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229Abs1 StGB (III.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach §135Abs1 StGB (IV.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Urteilsverkündung am Freitag, dem 9.Jänner2004, erbat Viktor N***** drei Tage Bedenkzeit (AS259/III). Mit Schriftsatz vom 12.Jänner2004, der erst am 13.Jänner2004 beim Landesgericht Innsbruck überreicht wurde, meldete dessen Verfahrenshilfeverteidiger, Dr.Lothar Stix, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON111).
Nach Urteilszustellung am 26.Februar2004 (AS334/III) führte er beide Rechtsmittel mit einem am 17.März2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz aus (ON126).
In ihrer Stellungnahme vom 3.Mai2004 vertrat die Generalprokuratur gegenüber dem Obersten Gerichtshof die Ansicht, dass die erwähnten Rechtsmittel wegen verspäteter Anmeldung bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§344,285dAbs1 Z1, 296 Abs2, 294 Abs4 StPO zurückzuweisen wären.
Diese Stellungnahme der Generalprokuratur wurde durch den Obersten Gerichtshof (per Telefax) dem Verteidiger zugestellt (§35Abs2 StPO).
Mit einem am 17.Mai2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und holte zugleich die Rechtsmittelanmeldung nach.
Nach dem durch eidesstattliche Erklärung bescheinigten Vorbringen unterfertigte Dr.Stix am Montag,dem12.Jänner 2004, gegen 20.15Uhr die von seiner seit ca zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Konzipientin Mag.Tanja S***** schriftlich vorbereitete Rechtsmittelanmeldung und gab dieser den Auftrag zu fristgerechter Einbringung, wobei er von unverzüglicher Postaufgabe ausging. Weil die Genannte infolge eines einmaligen Versehens die Tage des vorangegangenen Wochenendes nicht mitzählte und deswegen irrig den Fristablauf mit 14.Jänner2004 berechnete, überreichte sie den Schriftsatz erstam13.Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck und bestätigte gegenüberDr.Stix die fristgerechte Einbringung, welcher erst durch die Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zur Äußerung gemäß§35Abs2 StPO am 12.Mai2004 Kenntnis vom Fristversäumnis erlangte.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.
Für den Verfahrenshilfeverteidiger, Rechtsanwalt Dr.Lothar Stix, war das einmalige Fehlverhalten seiner seit zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Rechtsanwaltsanwärterin Mag.Tanja S***** ein unvorhersehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn angesichts der ausreichenden Vorsorge für die rechtzeitige Anmeldung kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung anzumelden (Mayerhofer/Hollaender StPO5 §364 E41; 11Os45/91; 15Os19/99).
Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war dem Antrag -in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur- Folge zu geben.
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