OGH 1Nc76/04y

1Nc76/04ySupreme CourtAug 12, 2004

Full text

OGH 1Nc76/04y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Republik Österreich wegen Schadenersatzes, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen zurückgestellt, durch die zu veranlassende Vernehmung des Antragstellers aufzuklären, ob - bejahendenfalls auf Grund welcher Vorgänge - Amtshaftungsansprüche auch aus Verfügungen des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen "Missachtung von Lehre und Rechtsprechung der Gerichte BG Gmunden, LG Wels, OLG Linz in ***** sowie den damit zusammenhängenden Exekutionen ...". In seiner dem Verfahrenshilfeantrag als Beiblatt angeschlossenen sehr ausführlichen Sachverhaltsdarstellung beschreibt er angebliche Fehlleistungen des im nachehelichen Aufteilungsverfahren als Erstgericht eingeschrittenen BG Gmunden und des LG Wels als Rechtsmittelgericht. Weiters nimmt er Bezug auf insgesamt vier beim BG. Gmunden geführte Exekutionsverfahren. Ein Vorwurf auch das OLG Linz habe schadensverursachende Verfügungen getroffen findet sich nicht. Das OLG Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines Gerichtshofs erster Instanz außerhalb des OLG-Sprengels vor. Der Einschreiter habe in einem früheren Verfahrenshilfeantrag sein Amtshaftungsbegehren neben der Schädigung im Aufteilungsverfahren auch auf die seiner Meinung nach rechtswidrige Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das OLG Linz als Rechtsmittelgericht gestützt. Aus dem Umstand, dass er nun erkläre, die "Wiedereinbringung" der Amtshaftungsklage zu beabsichtigen, sei abzuleiten, er gründe seine Ansprüche auch auf die Entscheidung des OLG Linz.

Dieser Zusammenhang ist aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkennbar. Bei Beurteilung des Delegierungserfordernisses nach § 9 Abs 4 AHG ist stets auf den konkret vorgetragenen Sachverhalt abzustellen. Frühere Verfahren haben außer Betracht zu bleiben. Die bloße Nennung eines Gerichts, ohne dass aus dessen Tätigkeit erkennbar ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, vermag eine Delegierung nicht zu begründen. Vielmehr bedarf es in einem derartigen Fall vor Vorlage an den Obersten Gerichtshof einer entsprechenden Klarstellung, die hier wohl nur durch Befragung des Antragstellers erfolgen kann.

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