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11Os92/04•OGH 11Os92/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Karl H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Betroffenen und seiner Sachwalterin gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Mai 2004, GZ 603 Hv 6/04d-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Sachwalterin werden zurückgewiesen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (I) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 erster Fall StGB (II) zuzurechnen gewesen wären.
Die Sachwalterin des Betroffenen meldete dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung lediglich an (S 52/II), führte die Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht aus, was mangels jeglicher berücksichtigungsfähiger Argumentation zur Zurückweisung in nichtöffentlicher Sitzung zu führen hatte (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2; 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO).
Der Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Unter Hinweis auf für ihn günstige Verfahrensergebnisse wendet der Beschwerdeführer nämlich zutreffend ein, dass das Erstgericht für die Annahme einer Tatbegehung durch den Betroffenen mit jeweils deliktsspezifischem Vorsatz der Bestimmung des § 270 Abs 1 Z 5 StPO zuwider überhaupt keine Gründe angeführt hat, sodass dem Urteil Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO anhaftet. Zufolge der damit erforderlichen Urteilskassierung (§ 285e StPO) erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, Begründungsmängel auch der Konstatierungen zum objektiven Geschehen und zur (allerdings solcherart mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbaren) Gefährlichkeitsprognose relevierende Beschwerdevorbringen. Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
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